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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise.
 

Woche 21: BFH vom 21.01.2001 (AZ: I R 100/98)
Entscheidung zu Stock-Option Plänen ! Aufteilung des geldwerten Vorteils in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil bei Auslandszeiten. Vereinfachte Gestaltungsmöglichkeiten in Unternehmensgruppen.

Stock-Option Pläne sind Maßnahmen zur Mitarbeitermotivation. Die Anteilseigner räumen Ihren Arbeitnehmern ein, Aktien des Unternehmens zu einem günstigeren als dem Börsenkurs zu erwerben. Ausgangspunkt ist in der Regel der Börsenkurs am Zusagestichtag. Nach Ablauf einer Optionsfrist von z. B. drei Jahre kann der Mitarbeiter die Option ausüben und die nach Fristablauf wertvolleren Aktien des Arbeitgebers günstig erwerben. Die Wertsteigerung der Aktien ist somit zum Vorteil der Mitarbeiter und der Anteilseigner.

Der 1. Senat des BFH hat am 24.01.2001 die Rechtsprechung des 6. Senates aus 1972 (!!) bestätigt (die Freude hierüber dürfte sich bei einigen Fachautoren und „genialen“ Gestaltern  in Grenzen halten) . Der BFH unterteilt zunächst die Optionsrechte in handelbare und nichthandelbare Rechte. Handelbare Rechte liegen grundsätzlich vor, falls die Optionsrechte als sogenannte Call- oder Put-Scheine im Börsenhandel veräußerbar sind. Der 1. Senat hat in der o.a. Entscheidung ausschließlich die nichthandelbaren Optionsrechte behandelt und die Fragestellungen zu den handelbaren Rechten ausgeklammert und auf ein Verfügung der Oberfinanzdirektion Berlin vom 25.03.1999 verwiesen (Der Betrieb 1999, S. 1241).

Die steuerlichen Folgen bei den nicht handelbaren Optionsrechten stellen sich wie folgt dar. Die Einräumung eines Versprechens verbilligt Aktien nach Ablauf einer Frist unter bestimmten Bedingungen abzugeben stellt keinen Arbeitslohn dar. Erst bei Gewährung der verbilligten Aktien nach Ablauf der Frist, durch Ausübung der Option, fließt Arbeitslohn zu (§ 11 EStG = Zuflussprinzip). 
 

Beispiel:
Optionszusage 1.000 Aktien für 20 € 
Kurs bei Option: 40 € , somit Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Optionsjahr € 20.000,--


Neben dieser Zuflussbesteuerung bei nicht handelbaren Optionen stellte der Senat heraus, dass auch die Frage nach der Anwartschaftszeit des Zuflusses für die Beurteilung der Steuerpflicht des Sachbezuges relevant ist. Im Streitfall war der Arbeitnehmer bei Optionszusage und bei Optionsausübung Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft mit ausländischer Konzernobergesellschaft. Während des Optionszeitraumes war der Mitarbeiter jedoch zeitweise im Ausland tätig und erhielt nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreie Erträge. Der BFH ließ erfreulicher Weise eine Aufteilung des Sachbezuges in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil, nach Maßgabe des Anwartschaftszeitraumes zu. In der Praxis sollte gerade im Unternehmensverbund geprüft werden ob Voraussetzungen für eine Aufteilung erfüllt sind. Hier sollte bei einer Prüfung möglicher steuerfreien Zeiten nicht nur auf die Auslandseinkünfte geachtet werden, sondern auf das vollständige Spektrum des § 3 EStG (steuerfreie Einnahmen).

Einen letzten Aspekt möchte ich im Rahmen des o.a. Urteils abschließend noch ansprechen. Der BFH hat die Stock-Option Pläne im Konzernverbund verdeutlicht und m. E. erleichtert. Er machte zwar einem Großteil der Gestaltungen ein Ende, die darauf abzielten die Mehrerlöse steuerfrei zustellen, beseitigte jedoch auch die Rechtsunsicherheiten im Bereich der internationalen Kapitalverflechtungen. Er stellt Gesellschaften mit ausländischer Obergesellschaft denen mit inländischer Obergesellschaft gleich. Er stellt klar, dass eine Mitarbeitermotivation durch die Muttergesellschaft an die Konzernbeschäftigten „eine Zuwendung des Dritten ... für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt“. Es brauchen also im Konzernverbund keine einzelnen Stock-Option Pläne je Konzerngesellschaft aufgestellt werden. Es ist ein einheitlicher Plan ist für den gesamten Konzern unabhängig der Kapitalbindungen In- oder Ausland zulässig. Überträgt man diese Konzernbetrachtungsweise auf den Arbeitslohnbegriff des § 8 Abs. 3 EStG (Sachbezüge) könnte die bisherige Einschränkung des Freibetragsgewährung von DM 2.400,-- (gemäß H 32 Lohnsteuerrichtlinien) in Unternehmensgruppen wegfallen, deswegen Verfahren diesbezüglich offen halten.

Erkelenz, der 25.05.2001   Larsen W. Lüngen, Steuerberater

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