Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz- und Haftungshinweise.
Woche 22: BFH vom 24.01.2001 (AZ: I R 39/00)
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem in dieser Woche veröffentlichtem Urteil vom 24.01.2001 Gestaltungshinweise aufgezeigt, wie Handelsvertretern quasi eine Pensionszusage erteilt werden kann. Bevor ich auf die Konsequenzen dieses Urteils eingehe möchte ich die Gelegenheit nutzen, die „Pensionszusage“ steuerlich vorzustellen: „Pensionszusagen werden üblicherweise innerhalb von klassischen Arbeitsverträgen gegenüber Angestellten erteilt. Sie dienen dem Arbeitnehmer als Altersvorsorge und führen beim Arbeitgeber zu einem Steuerstundungseffekt. Auf Basis der Pensionszusage und eines Pensionsgutachten sind jeweils zum Bilanzstichtag Rückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen steigen jährlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls (alters- oder krankheitsbedingtes Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen) an. Diesen Zeitraum nennt man Ansammlungszeitraum. Nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen Auszahlungen an den Mitarbeiter (Pensionsrente). Die angesammelten Rückstellungen werden nun jährlich gemindert, bis das sie beim Tode des ehemaligen Mitarbeiters aufzulösen sind. Steuerlich hat diese Vorgehensweise folgend Auswirkungen: Ansammlungszeitraum bis Eintritt des Versorgungsfalls => Pensionszeitraum => Auflösungszeitpunkt =>
Der Urteilsfall behandelt einen Gartenbedarfsbetrieb, der einem Handelsvertreter eine Provisionsfortzahlungszusage erteilte, die eine Witwen- und Waisenabsicherung mit einschloss. Die Zusage war dynamisch angelegt und führte bei steigender Vertragsdauer auch zu steigendem Fortzahlungszeitraum. Der BFH hatte nun zu entscheiden ob der Gartenbedarfsbetrieb als Auftraggeber Rückstellungen
für die Vertragsbeendigung und Provisionsfortzahlung ansammeln
durfte oder nicht. Nachdem die Vorinstanz, das niedersächsische Finanzgericht
(EFG 2000 S. 778) dies uneingeschränkt im Sinne der Steuerpflichtigen
bejaht hatte, legte das unterlegene Finanzamt Revision ein. Dieser Revision
gab der BFH statt und hob die „günstige“ Entscheidung des Finanzgerichts
auf. Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück
und stellte Grundsätze auf, nach denen eine Abzugsfähigkeit zu
prüfen ist. Diese Grundsätze stellen für die Beratungspraxis
eine hervorragende Hilfe dar und umschreiben die Rahmenbedingungen einer solchen Zusage (quasi
auch einer Pensionszusage) an einen Handelsvertreter. Die Aufwendungen erfordern zur steuerlichen Anerkennung der Rückstellung eine Vergangenheitsbezzogenheit der Anwartschaft. Dies bedeutet:
Der I. Senat hat hier ein in allen belangen erfreuliches Urteil gefällt. Es bietet der Beratungspraxis ausreichende Gestaltungsspielräume bei engen Vertragsbeziehungen. Die Anwendung ist m. E. nicht nur auf das Handelsvertreterrecht einzugrenzen. Andere Vertragsgestaltungen z. B. Agenturverträge, Franchising, freie Mitarbeit, Pachtverträge könnten durch diese Gestaltungsmöglichkeiten steuerlich optimiert werden und einen steuerlich zu berücksichtigenden „Dauerbonus“ enthalten. Auch hinsichtlich der Art der Zusage besteht Gestaltungspotential bis hin zur klassischen Pensionszusage. Erfolgen die Zusagen gegenüber Angehörigen oder Gesellschaftern bzw. nahestehenden Personen ist auf die Grundsätze der Anerkennung von derartigen Zusagen zu achten (Angemessenheit, Ernsthaftigkeit, Erdienbarkeit, Finanzierbarkeit), da ansonsten das Finanzamt die Zusage als verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert. Neben den Gestaltungsmöglichkeiten zeichnet sich die Entscheidung auch durch eine saubere Anwendung des handelsrechtlichen Rückstellungsbegriffs aus. Die Grundsätze zur Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz wurden beachtet. Dies ist in Anbetracht der Entscheidung des Großen Senates zur phasengleichen Bilanzierung von Dividenden Ansprüchen nicht mehr selbstverständlich. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich diese gestaltungsfreundliche Entscheidung auch durchsetzt und nicht durch eine konträre Entscheidung eines anderen BFH-Senates oder einen Nichtanwendungserlass des Finanzministerium unterlaufen wird. Erkelenz, den 31.05.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
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