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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 23: BFH vom 22.03.2001 (Az. V R 46/00)
BFH läßt Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen entgegen Finanzverwaltungsauffassung auch bei gescheiterten Bauvorhaben zu!

Das Umsatzsteuerrecht wurde im Rahmen des europäischen Binnenmarktes weitgehend vereinheitlicht. Einer der Vereinheitlichungsgrundsätze bestand darin, dass Unternehmen die umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze (Umsatzsteuer) ausführen, nicht durch die Umsatzsteuer aus den Eingangsumsätzen (Vorsteuer) belastet werden dürfen.

Einige Staaten konnten sich mit dieser Regelung nicht anfreunden, sofern der Vorsteuerbetrag den Umsatzsteuerbetrag übertraf. Dies waren überwiegend Fälle gescheiterter Unternehmertätigkeiten oder sogenannte Hobbybetriebe. Es fielen teilweise überhaupt keine Umsatzsteuer an, jedoch um so mehr Vorsteuernguthaben.

In diesen Fällen musste die Staatskasse nach Ansicht einiger Finanzministerien und Gerichte die Verlusttätigkeiten auch noch durch Vorsteuerguthaben subventionieren, was mit dem Begriff der „Steuer als Abgabe“ nach Ansicht dieser Institutionen nicht vereinbar war.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) leistetet hier Nachhilfearbeit und musste diesen Institutionen den Grundgedanken des vereinheitlichten Umsatzsteuerbegriffs als durchlaufenden Posten wiederholt erklären.

Diese Nachhilfearbeit hat sich ausgezahlt, denn seit geraumer Zeit entscheidet der für Umsatzsteuerfragen zuständige 5. Senat des BFH in verschiedenen Rechtsfragen eigenständig ohne jeweils das oberste europäische Gericht anzurufen.

Im entschiedenen Fall ging es um ein nicht vollendetes Bauvorhaben. Es fielen keine (0 DM) Ausgangsumsätze an. Die Frage war nun, was mit des Vorsteuern aus den Eingangsumsätzen zu machen ist ?

Erschwert wurde diese Fragestellung durch die Besonderheiten der Umsätze, die nach Beendigung einer Bautätigkeit erzielt werden können. Möglich wären eine Vermietung oder eine Weiterveräußerung des Bauobjektes. Nach dem Gesetzeswortlaut sind zunächst die Umsätze aus der Vermietung und der Weiterveräußerung steuerfrei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Eingangsumsätze mit steuerfreien Umsätzen Ausgangsumsätzen zusammenhängen. Folge: „Die Vorsteuer wäre nicht abzugsfähig“.

Aber ! Der Gesetzgeber hat hier dem Grundbesitzern Gestaltungsspielraum geschaffen. Er kann freiwillig auf die Steuerfreiheit verzichten (Ausnahme: Vermietung an Privatleute, Kleinunternehmer, Ärzte o. ä.) und somit die Vorsteuern abziehen.

Aber wie verhält es sich dies bei einem gescheiterten Bauvorhaben? Die Finanzverwaltung vertrat in Anlehnung an die „alte, inzwischen überholte“  BFH-Rechtsprechung die Auffassung, dass der Gestaltungsspielraum (Option) erst ab dem Zeitpunkt der Umsatzerzielung bestehe. Eine Gestaltungsmöglichkeit im Planungs- und Entstehungszeitpunkt wäre demnach nicht vorhanden. 

Der BFH  sah es anders (vgl. den Vereinheitlichungsgrundsatz, o. a..); er hielt eine Option auch im Planungs- und Entstehungszeitraum für möglich, wenn dies durch objektive Anhaltspunkte belegt werden kann. Hierbei kämen m. E. Finanzierungspläne, Makleraufträge, Vermietbarkeitstudien oder (gestaltend) eine Anmeldung des Unternehmens beim Finanzamt vor Baubeginn als ausreichende Anhaltspunkte in Frage.

Weisen diese Anhaltspunkt auf ein Ärztehaus oder ein Wohnprojekt (sogenannte Vorsteuerausschlussumsätze) hin, sind die Vorsteuern aus den Planungs- und Entstehungskosten bei Aufgabe des Bauprojektes verloren. Weisen die Anhaltspunkte jedoch auf andere Umsätze hin, kann der Verlust aus dem gescheiterten Projekt um die Vorsteuerbeträge aus den Eingangsumsätzen verringert werden.

Ein ähnliches Problem wie bei gescheiterten Bauvorhaben steckt in der Frage der unentgeltlichen Überlassung von Grundstücken von einem Unternehmer (z.B. Vater) an einen anderen Unternehmer (z. B. Sohn). Die Finanzverwaltung verweigerte bislang den Vorsteuerabzug beim Vater, da eine Option zur Steuerpflicht der unentgeltlichen Überlassung mangels durchgeführtem Umsatz nicht möglich war. Diese Auffassung halte ich im Lichte der o.a. Entscheidung für sehr bedenklich, da der BFH den Umsatzrealisationsgedanken als Voraussetzung für steuerliche Optionen gekippt hat.

Praxistip: In diesen oder ähnlichen Fällen die Rechtskraft der Umsatzsteuerveranlagungen ggf. durch Einspruch vermeiden.

Erkelenz, den 07.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
 

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