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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 24: BFH vom 20.02.2001 (Az.: IX R 49/98  NV)
Erhaltungsaufwendungen bei Eigenbedarf möglichst noch im Vermietungszeitraum unterbringen!

Das Internetangebot des Bundesfinanzhofs war in der Zeit (14.06.01 bis 16.06.01) nicht verfügbar. Es wurde dem Besucher der Seite folgende Meldung angezeigt:


Diese Seite befindet sich im Aufbau!!“

Um trotzdem eine recht aktuelles Urteil zu kommentieren, habe ich mich für ein sogenanntes nicht amtlich veröffentlichtes Urteil entschieden. Dieses Urteil ist im Internet auf der Urteilsdatenbank der Haufe Mediengruppe  nachzulesen.

Im entschiedenen Fall ging es um die Frage der Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwendungen. Ein Vermieter hatte seine Vermietungstätigkeit beendet und anschließend das Mietobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Vor Beendigung der Vermietung hatte der Vermieter jedoch noch kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen am Mietobjekt ausgeführt. Diese Maßnahmen wurden erst nach Auszug des Mieters (Angehöriger des Vermieters) und anschließender Eigennutzung des Gebäudes bezahlt.

Das Finanzamt wollte die Aufwendungen der Eigennutzung zurechnen und einen Werbungskostenabzug verwehren. Es begründete seine Auffassung mit den folgenden Argumenten:

  • Im Sinne einer Einkunftserzielungsabsicht sind die Aufwendungen unwirtschaftlich und dienten nicht Einkommensmehrung.
  • Die Aufwendungen seien nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung, da die vorgenommenen Erhaltungsmaßnahmen auch die private Wohnqualität verbesserten (deswegen teilweise private Veranlassung die nach dem Aufteilungsverbot einen Werbungskostenabzug vollständig ausschließen).
Sowohl das Finanzgericht Nürnberg (EFG 1999, S. 21), als auch der 9. Senat des BFH folgten diesen Argumenten des Finanzamtes nicht. Sie stellten auf den Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen ab. Soweit die Aufwendungen vor Beendigung der Vermietungstätigkeit angefallen sind stellen diese Werbungskosten dar. Der Zahlungszeitpunkt ist nur für die Zuordnung der Aufwendungen zu einem Veranlagungszeitraum relevant.

Für die Praxis bedeutet dies, dass im Vorfeld einer Eigennutzung (Eigenbedarf) die Renovierung der Wohnung steuerlich abzugsfähig sein kann. Dies gilt auch, wie im Urteilsfall, bei der vorherigen Vermietung an Angehörige. Es muss sich jedoch aufgrund objektiver Tatbestandsmerkmale erkennen lassen, dass die Aufwendungen nicht überwiegend zu Vorbereitung der Eigennutzung getätigt wurden. Der BFH hat hier somit schon den fließenden Übergang zum Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) angegeben. Soweit die Erhaltungsmaßnahme erkennbar mit der Einkunftserzielung verknüpft ist (z. B. eine Beanstandung des Mieters, anstehende Mieterhöhung durch Verbesserung der Wohnqualität o. ä.) sollte das Problem des Gestaltungsmissbrauchs vermeidbar sein. 

Ich vermute, dass dieses Urteil „nicht veröffentlicht“ wurde, um den Finanzgerichten die Diskussionen zum Gestaltungsmissbrauch in dieser Frage weitgehend zu ersparen. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass ein ähnlich positives Urteil vom 10.10.2000 (AZ. IX R 15/96) vom gleichen 9. Senat ebenfalls nicht allgemein veröffentlicht wurde.

Erkelenz, den 16.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
 

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