Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 24: BFH vom 20.02.2001 (Az.: IX R 49/98
NV)
Das Internetangebot des Bundesfinanzhofs war in der Zeit (14.06.01
bis 16.06.01) nicht verfügbar. Es wurde dem Besucher der Seite
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Um trotzdem eine recht aktuelles Urteil zu kommentieren, habe ich mich für ein sogenanntes nicht amtlich veröffentlichtes Urteil entschieden. Dieses Urteil ist im Internet auf der Urteilsdatenbank der Haufe Mediengruppe nachzulesen. Im entschiedenen Fall ging es um die Frage der Absetzbarkeit von Erhaltungsaufwendungen. Ein Vermieter hatte seine Vermietungstätigkeit beendet und anschließend das Mietobjekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Vor Beendigung der Vermietung hatte der Vermieter jedoch noch kostenintensive Erhaltungsmaßnahmen am Mietobjekt ausgeführt. Diese Maßnahmen wurden erst nach Auszug des Mieters (Angehöriger des Vermieters) und anschließender Eigennutzung des Gebäudes bezahlt. Das Finanzamt wollte die Aufwendungen der Eigennutzung zurechnen und einen Werbungskostenabzug verwehren. Es begründete seine Auffassung mit den folgenden Argumenten:
Für die Praxis bedeutet dies, dass im Vorfeld einer Eigennutzung (Eigenbedarf) die Renovierung der Wohnung steuerlich abzugsfähig sein kann. Dies gilt auch, wie im Urteilsfall, bei der vorherigen Vermietung an Angehörige. Es muss sich jedoch aufgrund objektiver Tatbestandsmerkmale erkennen lassen, dass die Aufwendungen nicht überwiegend zu Vorbereitung der Eigennutzung getätigt wurden. Der BFH hat hier somit schon den fließenden Übergang zum Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) angegeben. Soweit die Erhaltungsmaßnahme erkennbar mit der Einkunftserzielung verknüpft ist (z. B. eine Beanstandung des Mieters, anstehende Mieterhöhung durch Verbesserung der Wohnqualität o. ä.) sollte das Problem des Gestaltungsmissbrauchs vermeidbar sein. Ich vermute, dass dieses Urteil „nicht veröffentlicht“ wurde, um den Finanzgerichten die Diskussionen zum Gestaltungsmissbrauch in dieser Frage weitgehend zu ersparen. Dies lässt sich auch daraus erkennen, dass ein ähnlich positives Urteil vom 10.10.2000 (AZ. IX R 15/96) vom gleichen 9. Senat ebenfalls nicht allgemein veröffentlicht wurde. Erkelenz, den 16.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
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