Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 25: BFH vom 20.12.2000 (Az.: II R 42/99)
Im Gegensatz zur vorigen Woche ist in der 25. Woche das Internetangebot des BFH wieder funktionstüchtig. Von denen in dieser Woche veröffentlichten Urteilen viel mir sofort ein Urteil des 2. Senates (vom 20.12.2000 !!) auf welches erst diese Woche nachträglich zur Veröffentlichung bereitgestellt wurde. Es handelt sich um ein Urteil, dem im Lichte der vielseitigen Umstrukturierungen zur Vorbereitung auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (Unternehmenssteuerreform) ab 2001, besondere Beachtung geschenkt werden sollte, damit ein kleiner Körperschaftsteuervorteil nicht durch eine großen Schenkungsteuernachteil überschattet wird. Die Schenkungsteuerfalle steckt im Detail, weshalb den
Urteilsfall an einm etwas vereinfachten Beispiel darstellen möchte:
Neben den bislang immer noch sinnvollen Rentenmodellen (die hier nicht
gesondert behandelt werden), wurde in der Steuerberatung lange Zeit zur
Lösung dieses Dilemmas folgendes Modell (Urteilsfall)
vorgeschlagen:.
Der 2. Senat hat jedoch genau dieses Modell hinsichtlich seiner Schenkungsteuerkomponente mit seinem „Weihnachtsgeschenk“ zum „Sommeranfang“ durch das diese Woche veröffentlichte Urteil relativiert. Der BFH stellt auf das Gesamtvermögen des Vaters ab. Er besitzt eine Beteiligung im Werte von T€ 1.000. Durch die Duldung der Kapitalerhöhung zum Buchwert ohne Ausgleichszahlung lässt er eine Vermögensminderung von ca. T€ 500 (genauer T€ 475) zu, die beim Sohn zu einer Vermögensmehrung in gleicher Höhe führen. Es liegt somit eine schenkungsteuerpflichtige Vermögensmehrung beim Sohn vor. Trotz dieser schenkungsaftsteuerlichen Einschränkungen hat dieses Modell (d) gegenüber der teilentgeltlichen Veräußerung eines Geschäftsanteils für T€ 100 gemäß Lösung (c) noch einen Ertragsteuervorteil. Während die Anteilsveräußerung für T€ 100 neben der Schenkungssteuer noch Ertragsteuern auslöst, ist eine Ertragsteuerbelastung nach dem Kapitalerhöhungsmodell (d) nicht anzunehmen. Der BFH hat mit dieser Entscheidung ein schenkungsteuerliche Grundsatzurteil gefällt. Zwar wurde scheinbar nur ein spezieller modellhafter Einzelfall „abgestraft“, jedoch könnten findige Finanzbeamte dieses Urteil unangenehm auslegen. Ich denke hier an Umstrukturierungen in Konzernstrukturen oder größeren Familiengesellschaften die von einigen steuerlichen Beratern und Kreditinstituten als „Stein der Weisen“ verkauft wurden.. Um die Vorteile der neuen Unternehmenssteuerreform optimal nutzen zu können erfolgten zahlreiche „Vorfeldgestaltungen“. Hierbei wurden Gesellschaften innerhalb des Konzernverbundes oder hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse verschoben, aufgespalten oder "hin" und "her" verschmolzen. Soweit hier jedoch nicht peinlichst genau auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung geachtet wurde (was ertragsteuerlich nicht leicht ist), könnte die Finanzverwaltung in diesen Umstrukturierungen freigebige Zuwendungen von der einen Gesellschaft an die andere Gesellschaft sehen, und die Schenkungssteuerfalle zuschnappen lassen. Folge: Hohe Schenkungsteuer, da nur minimale Freibeträge
bei teuerster Steuerklasse ... und als zusätzliche Bonus noch Körperschaftsteuer
auf die Schenkungsteuer, da die Schenkungsteuer keine abzugsfähige
Betriebsausgabe bei der GmbH ist. Also Vorsicht Falle !!
Erkelenz, den 21.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
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