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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 25: BFH vom 20.12.2000 (Az.: II R 42/99)
Schenkungsteuerfalle: Vorsicht beim Umstrukturieren von Familiengesellschaften und Konzernen!

Im Gegensatz zur vorigen Woche ist in der 25. Woche das Internetangebot des BFH wieder funktionstüchtig. Von denen in dieser Woche veröffentlichten Urteilen viel mir sofort ein Urteil des 2. Senates (vom 20.12.2000 !!) auf welches erst diese Woche nachträglich zur Veröffentlichung bereitgestellt wurde.

Es handelt sich um ein Urteil, dem im Lichte der vielseitigen Umstrukturierungen zur Vorbereitung auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren (Unternehmenssteuerreform) ab 2001, besondere Beachtung geschenkt werden sollte, damit ein kleiner Körperschaftsteuervorteil nicht durch eine großen Schenkungsteuernachteil überschattet wird.

Die Schenkungsteuerfalle steckt im Detail, weshalb den Urteilsfall an einm etwas vereinfachten Beispiel darstellen möchte:
 
 

Ausgangsfall:
A ist 100%-iger Gesellschafter der A-GmbH mit einem Stammkapital von T€ 50
A möchte jetzt z. B. per 01.07.01 seinen Sohn am Betrieb (Verkehrswert ca. T€ 1.000) mit 50% beteiligen.
Welche Möglichkeiten gibt es ? => vgl. a) bis d)

 
Exkurs zur Herleitung des Urteilsfall:
a) Für T€ 500 an den Sohn die Beteiligung verkaufen:

Nachteil:
Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn beim A, hoher Finanazierungsbedarf für den Sohn, ohne das die Zahlungen an den Vater unmittelbar steuerlich abzugsfähig wären.

Vorteil: 
keine Schenkungssteuer

b) Dem Sohn die Anteile Schenken:

Nachteile: 
Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung

Vorteil:
Keine ertragsteuerlichen Folgen beim Vater, Sohn tritt quasi in die Fußstapfen des Vaters

c) Verbilligte Veräußerung an den Sohn z. B. zwischen T€ 0 und T€ 500:

Analoge Anwendung von a) bzw. b). Je größer die schenkungsteuerliche Entlastung, desto mehr Ertragsteuern fallen an (Preis näher an T€ 500). Je größer jedoch die ertragsteuerliche Entlastung , desto größer ist der schenkungsteuerliche Nachteil (preis näher an T€ 0)  => (Grundsätze zur Teilentgeltlichkeit)

Neben den bislang immer noch sinnvollen Rentenmodellen (die hier nicht gesondert behandelt werden), wurde in der Steuerberatung lange Zeit zur Lösung dieses Dilemmas folgendes Modell (Urteilsfall) vorgeschlagen:.
 

d) Kapitalerhöhungsmodell analog zum Urteilsfall:

Kapitalerhöhung in der GmbH um T€ 50. Neuer Anteilseigner wird der Sohn, der die Anteile alleine übernimmt und somit zu 50% an der Gesellschaft beteiligt ist.

Folge lt. Modellkonzept: 

  • keine Ertragsteuerbelastung beim Vater, da keine Veräußerung 
  • beim Sohn keine Schenkungssteuer, da keine Unentgeltlichkeit.

Der 2. Senat hat jedoch genau dieses Modell  hinsichtlich seiner Schenkungsteuerkomponente mit seinem „Weihnachtsgeschenk“ zum „Sommeranfang“ durch das diese Woche veröffentlichte Urteil relativiert.

Der BFH stellt auf das Gesamtvermögen des Vaters ab. Er besitzt eine Beteiligung  im Werte von T€ 1.000. Durch die Duldung der Kapitalerhöhung zum Buchwert ohne Ausgleichszahlung lässt er eine Vermögensminderung von ca. T€ 500 (genauer T€ 475) zu, die beim Sohn zu einer Vermögensmehrung in gleicher Höhe führen. Es liegt somit eine schenkungsteuerpflichtige Vermögensmehrung beim Sohn vor. 

Trotz dieser schenkungsaftsteuerlichen Einschränkungen hat dieses Modell (d) gegenüber der teilentgeltlichen Veräußerung eines Geschäftsanteils für T€ 100 gemäß Lösung (c) noch einen Ertragsteuervorteil. Während die Anteilsveräußerung für T€ 100 neben der Schenkungssteuer noch Ertragsteuern auslöst, ist eine Ertragsteuerbelastung nach dem Kapitalerhöhungsmodell (d) nicht anzunehmen.

Der BFH hat mit dieser Entscheidung ein schenkungsteuerliche Grundsatzurteil gefällt. Zwar wurde scheinbar nur ein spezieller modellhafter Einzelfall „abgestraft“, jedoch könnten findige Finanzbeamte dieses Urteil unangenehm auslegen.

Ich denke hier an Umstrukturierungen in Konzernstrukturen oder größeren Familiengesellschaften die von einigen steuerlichen Beratern und Kreditinstituten als „Stein der Weisen“ verkauft wurden.. Um die Vorteile der neuen Unternehmenssteuerreform optimal nutzen zu können erfolgten zahlreiche „Vorfeldgestaltungen“. Hierbei wurden Gesellschaften innerhalb des Konzernverbundes oder hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse verschoben, aufgespalten oder "hin" und "her" verschmolzen. 

Soweit hier jedoch nicht peinlichst genau auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung geachtet wurde (was ertragsteuerlich nicht leicht ist), könnte die Finanzverwaltung in diesen Umstrukturierungen freigebige Zuwendungen von der einen Gesellschaft an die andere Gesellschaft sehen, und die Schenkungssteuerfalle zuschnappen lassen.

Folge: Hohe Schenkungsteuer, da nur minimale Freibeträge bei teuerster Steuerklasse ... und als zusätzliche Bonus noch Körperschaftsteuer auf die Schenkungsteuer, da die Schenkungsteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe bei der GmbH ist. Also Vorsicht Falle !!
 

Erkelenz, den 21.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
 

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