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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 26: BFH vom 09.05.2001 (Az.: XI B 151/00)
Fast keine Praxisauswirkung durch das BFH-Urteil zur Mindestbesteuerung. Vorsicht bei frühzeitigem Nachgeben gegenüber den Finanzbehörden.

Der BFH hat in einem Aussetzungsbeschluss keine erheblichen Verfassungsrechtliche bedenken an der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3 EStG gesehen. Ein Aussetzungsbeschluss hat zwar nicht die Rechtsqualität einer endgültigen Entscheidung, trotzdem werden die Finanzämter und Finanzgerichte versuchen dieses Beschluss als deutliche Aufforderung zur Rücknahme der anhängigen Verfahren durch die Berater und Stauerpflichtigen auffassen.

Hierzu meine Meinung:  „Vorsicht bei übereilten Rücknahmen (!!), da noch nicht rechtskräftig über die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift entschieden ist.“

Zunächst einmal stelle ich § 2 Abs. 3 EStG vor. Demnach dürften negative Einkünfte von über 100.000 DM je Steuerpflichtiger nur zur Hälfte mit positiven Einkünften verrechnet werden. Der nicht verrechenbare Restverlust ist frühestens mit positiven Einkünften des Folgejahres verrechenbar:
 
 

Beispiel:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:            DM 300.000,--
Verlust aus Vermietung und Verpachtung         DM 200.000,--

Verlustverrechnung erste Stufe:
Positive Einkünfte:                                           DM 300.000,--
Vollabzugsfähige Verluste                               DM 100.000,--
Verbleiben                                                     DM 200.000,--

Verlustverrechnung zweite Stufe:
Verbleibende Einkünfte                                   DM 200.000,--
½ der verbl. Verluste (DM 100.000)             DM   50.000,--
Gesamtbetrag der Einkünfte                           DM 150.000,--

Verrechenbare Verluste im Folgejahr:       DM   50.000,--

Die Vorschrift ist schon in dieser einfachsten Fassung, wie im Beispiel, sehr kompliziert. Geht man zusätzlich noch von Verlustvorträgen, negativen Einkünften in verschiedenen Einkunftsarten, Splittingverfahren und teilweisen Verlustrücktag kombiniert mit ermäßigtem Steuersatz aus, kenne ich keinen Steuerexperten der diese Fälle ohne Zuhilfenahme spezieller Software rechtssicher in kurzer Zeit lösen kann. Die Finanzverwaltung hat in Ihren amtlichen Einkommensteuerhinweisen diese "einfache Vorschrift" auf 12 Seiten, in 7 anschauliche Beispiele dargestellt.

Nun zum Urteil des XI Senates der mit der u.a. mit der BFH-Präsidentin Frau Ebling und einem namhaftem Kommentator Herrn Weber-Grellet gewichtig besetzt ist. Der XI. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz, des Finanzgericht Münster vom 07.09.2000 (Az. 4 V 1612 und 1617/00 E) aufgehoben. Im entschieden Einzelfall wurde der Abzug von Verlusten, überwiegend aus Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (Ost-Immobilien) teilweise verwehrt.

Tenor der Entscheidung ist das Verständnis des Senates für den Wunsch des Gesetzgebers, dem Einkommensteuerausfall durch die Verlustverrechnungsmethoden alter Fassung entgegenzuwirken. Der Senat sah das Allgemeinwohl durch die, seiner Meinung nach immer stärker ausgenutzten Verlustverrechnungsmethoden, als gefährdet an. Er billigte deswegen in seiner summarischen Prüfung dem Gesetzgeber die Einschränkung der Verlustnutzung zu, obwohl hierdurch teilweise Rechtsverluste für den einzelnen Steuerpflichtigen entstanden.

 
a) Mit dieser Gewichtung hebelte der Senat, argumentativ sehr sauber, die Rechtsauffassung des Antragstellers und der Vorinstanz aus.Ein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt nicht vor, da die Verluste insgesamt abzugsfähig sind und nur die Abziehbarkeit erhebungstechnisch über mehrere Veranlagungszeiträume verteilt wird. Gerade im Einzelfall war durch die Sonderabschreibung eine gezielte Verlustnutzung geplant, die der Gesetzgeber einschränken durfte. Der durch die Verlustverschiebung eintretende Zinsnachteil ist für den Steuerpflichtigen im Sinne des Allgemeinwohls tragbar.

b) Kein verfassungsrechtliches Bedenken wegen widersprüchlichem Verhaltens des Gesetzgebebers, da Gesetzgeber einem drastischen Rückgang des Einkommensteueraufkommens, durch kurzfristige Maßnahmen entgegen wirken musste.+

c) Verlustgestaltung und Verlustentstehungsgründe sind nach Meinung des XI. Senates für die Entscheidung ohne Bedeutung.

d) Im Streitfall handelt es sich um den einfachsten Fall der Verlustverrechnung (ähnlich wie im Beispiel). Dieser ist in § 2 Abs. 3.S.3 EStG geregelt und ohne weiteres nachvollziehbar.

e) Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Einkunftsarten, da alle Einkunftsarten durch die Verlusteinschränkung in gleichem Maße belastet werden.

f) Ein gewisser Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot wird durch den BFH in dieser Entscheidung festgestellt. Da die Investitionsentscheidung in Jahren voller Verlustverrechnung erfolgte, war bei Anschaffung der Verlustobjekte nach Fördergebietsgesetz nicht mit einer Verlustverrechnungseinschränkung zurechen. Da jedoch im Sinne des Allgemeinwohls das Einkommensteueraufkommen gesichert werden musste, ist dieser Nachteil für den einzelnen verfassungsrechtlich vertretbar, zumal es sich beim Nachteil nur um einen Zinsnachteil handele (s.o.).


Der BFH hat hiermit einen Rahmen gesetzt, bei dem er die Verlusteinschränkung durch den Gesetzgeber zulässt. Auf jedenfall
 

  • bei gestalteten Verlusten (Sonderabschreibungen, Verlustzuweisungsgesellschaften o.ä.)
  • falls ein bloßer Zinsnachteil durch die Verlustverrechnung entsteht und
  • falls die Verlusteinschränkung im einfachsten Fall (S. 3 ) erfolgt.


Sind die Verluste in diesem Rahmen entstanden, sieht es für eine unmittelbare Verlustnutzung in Anbetracht der Besetzung des XI. Senates und der Tatsache daß der BFH diesen summarischen Aussetzungsbeschluss als Eilmeldung veröffentlicht hat nicht gut aus. Trotzdem wird diese Frage (bei der sich der Bund der Steuerzahler sehr stark engagiert hat) wohl dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Dieser befasst sich erfahrungsgemäß mit der vollständigen Vorschrift (Sätze 1 bis 8 und nicht nur Satz 3) und könnte hier noch zu anderen Ergebnissen als der BFH kommen. Aufgrund der Verzinsungsregelungen im Steuerrecht § 233a AO und der Kostenregelungen beim Finanzgericht sollten in diesen Fällen m.E. Aussetzungsanträge zurückgezogen werden. Die Rechtsfrage ist zwar schon im gewissen Sinne vorentschieden, aber noch nicht abschließend geklärt. Deswegen sollten m.E. laufende Einsprüche und Klagen nicht zurückgezogen werden, sondern möglichst bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ruhen.

Sind Verluste außerhalb dieses Rahmens vorhanden, z.B.
 

  • echte Verlust aus Gewerbebetrieb (ohne Sonderabschreibungen o.ä.) oder
  • nachweisliche Liquiditätsnachteile bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten entstanden (also über einen bloßen Zinsnachteil hinaus) oder
  • falls kompliziertere Verlustverrechnungen nach Sätzen.4 bis 8 vorzunehmen sind,


sollte m. E. gegenüber den Finanzbehörden, sowohl im Aussetzungsverfahren, als auch besonders im Hauptverfahren nicht nachgegeben werden. In diesen Fällen ist der Beschluss des XI. Senates nicht über den Einzelfall hinaus anzuwendende Einzelfallentscheidung. Also wägen Sie die Kosten und Nutzen einer Verfahrensfortführung unter diesen Gesichtspunkten mit Ihrem Steuerbeistand ab.
 

Erkelenz, den 30.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
 

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