 |
zurück |
Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 26: BFH vom 09.05.2001 (Az.: XI B 151/00)
Fast keine Praxisauswirkung durch das BFH-Urteil zur Mindestbesteuerung.
Vorsicht bei frühzeitigem Nachgeben gegenüber den Finanzbehörden.
Der BFH hat in einem Aussetzungsbeschluss keine erheblichen Verfassungsrechtliche
bedenken an der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 Abs. 3
EStG gesehen. Ein Aussetzungsbeschluss hat zwar nicht die Rechtsqualität
einer endgültigen Entscheidung, trotzdem werden die Finanzämter
und Finanzgerichte versuchen dieses Beschluss als deutliche Aufforderung
zur Rücknahme der anhängigen Verfahren durch die Berater und
Stauerpflichtigen auffassen.
Hierzu meine Meinung: „Vorsicht bei übereilten
Rücknahmen (!!), da noch nicht rechtskräftig über die Verfassungsmäßigkeit
dieser Vorschrift entschieden ist.“
Zunächst einmal stelle ich § 2 Abs. 3 EStG vor. Demnach
dürften negative Einkünfte von über 100.000 DM je Steuerpflichtiger
nur zur Hälfte mit positiven Einkünften verrechnet werden. Der
nicht
verrechenbare Restverlust ist frühestens mit positiven Einkünften
des Folgejahres verrechenbar:
| Beispiel:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
DM 300.000,--
Verlust aus Vermietung und Verpachtung
DM 200.000,--
Verlustverrechnung erste Stufe:
Positive Einkünfte:
DM 300.000,--
Vollabzugsfähige Verluste
DM 100.000,--
Verbleiben
DM 200.000,--
Verlustverrechnung zweite Stufe:
Verbleibende Einkünfte
DM 200.000,--
½ der verbl. Verluste (DM 100.000)
DM 50.000,--
Gesamtbetrag der Einkünfte
DM 150.000,--
Verrechenbare Verluste im Folgejahr:
DM 50.000,-- |
Die Vorschrift ist schon in dieser einfachsten Fassung, wie im
Beispiel, sehr kompliziert. Geht man zusätzlich noch von Verlustvorträgen,
negativen Einkünften in verschiedenen Einkunftsarten, Splittingverfahren
und teilweisen Verlustrücktag kombiniert mit ermäßigtem
Steuersatz aus, kenne ich keinen Steuerexperten der diese Fälle
ohne Zuhilfenahme spezieller Software rechtssicher in kurzer Zeit lösen
kann. Die Finanzverwaltung hat in Ihren amtlichen Einkommensteuerhinweisen
diese "einfache Vorschrift" auf 12 Seiten, in 7 anschauliche Beispiele
dargestellt.
Nun zum Urteil des XI Senates der mit der u.a. mit der BFH-Präsidentin
Frau Ebling und einem namhaftem Kommentator Herrn Weber-Grellet
gewichtig besetzt ist. Der XI. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz,
des Finanzgericht Münster vom 07.09.2000 (Az. 4 V 1612 und
1617/00 E) aufgehoben. Im entschieden Einzelfall wurde der Abzug von Verlusten,
überwiegend aus Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz
(Ost-Immobilien) teilweise verwehrt.
Tenor der Entscheidung ist das Verständnis des Senates für
den Wunsch des Gesetzgebers, dem Einkommensteuerausfall durch die Verlustverrechnungsmethoden
alter Fassung entgegenzuwirken. Der Senat sah das Allgemeinwohl
durch
die, seiner Meinung nach immer stärker ausgenutzten Verlustverrechnungsmethoden,
als gefährdet an. Er billigte deswegen in seiner summarischen Prüfung
dem Gesetzgeber die Einschränkung der Verlustnutzung zu, obwohl
hierdurch teilweise Rechtsverluste für den einzelnen Steuerpflichtigen
entstanden.
a) Mit dieser Gewichtung hebelte der Senat, argumentativ sehr sauber,
die Rechtsauffassung des Antragstellers und der Vorinstanz aus.Ein Verstoß
gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
liegt nicht vor, da die Verluste insgesamt abzugsfähig sind und nur
die Abziehbarkeit erhebungstechnisch über mehrere Veranlagungszeiträume
verteilt wird. Gerade im Einzelfall war durch die Sonderabschreibung eine
gezielte Verlustnutzung geplant, die der Gesetzgeber einschränken
durfte. Der durch die Verlustverschiebung eintretende Zinsnachteil ist
für den Steuerpflichtigen im Sinne des Allgemeinwohls tragbar.
b) Kein verfassungsrechtliches Bedenken wegen widersprüchlichem
Verhaltens des Gesetzgebebers, da Gesetzgeber einem drastischen Rückgang
des Einkommensteueraufkommens, durch kurzfristige Maßnahmen entgegen
wirken musste.+
c) Verlustgestaltung und Verlustentstehungsgründe sind nach
Meinung des XI. Senates für die Entscheidung ohne Bedeutung.
d) Im Streitfall handelt es sich um den einfachsten Fall der Verlustverrechnung
(ähnlich wie im Beispiel). Dieser ist in § 2 Abs. 3.S.3 EStG
geregelt und ohne weiteres nachvollziehbar.
e) Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Einkunftsarten,
da alle Einkunftsarten durch die Verlusteinschränkung in gleichem
Maße belastet werden.
f) Ein gewisser Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot wird
durch den BFH in dieser Entscheidung festgestellt. Da die Investitionsentscheidung
in Jahren voller Verlustverrechnung erfolgte, war bei Anschaffung der Verlustobjekte
nach Fördergebietsgesetz nicht mit einer Verlustverrechnungseinschränkung
zurechen. Da jedoch im Sinne des Allgemeinwohls das Einkommensteueraufkommen
gesichert werden musste, ist dieser Nachteil für den einzelnen verfassungsrechtlich
vertretbar, zumal es sich beim Nachteil nur um einen Zinsnachteil handele
(s.o.).
Der BFH hat hiermit einen Rahmen gesetzt, bei dem er die
Verlusteinschränkung durch den Gesetzgeber zulässt. Auf jedenfall
-
bei gestalteten Verlusten (Sonderabschreibungen, Verlustzuweisungsgesellschaften
o.ä.)
-
falls ein bloßer Zinsnachteil durch die Verlustverrechnung entsteht
und
-
falls die Verlusteinschränkung im einfachsten Fall (S. 3 ) erfolgt.
Sind die Verluste in diesem Rahmen entstanden, sieht es für
eine unmittelbare Verlustnutzung in Anbetracht der Besetzung des
XI. Senates und der Tatsache daß der BFH diesen summarischen Aussetzungsbeschluss
als Eilmeldung veröffentlicht hat nicht gut aus. Trotzdem wird
diese Frage (bei der sich der Bund der Steuerzahler sehr stark engagiert
hat) wohl dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden. Dieser
befasst sich erfahrungsgemäß mit der vollständigen Vorschrift
(Sätze 1 bis 8 und nicht nur Satz 3) und könnte
hier noch zu anderen Ergebnissen als der BFH kommen. Aufgrund der Verzinsungsregelungen
im Steuerrecht § 233a AO und der Kostenregelungen beim Finanzgericht
sollten in diesen Fällen m.E. Aussetzungsanträge zurückgezogen
werden. Die Rechtsfrage ist zwar schon im gewissen Sinne vorentschieden,
aber noch nicht abschließend geklärt. Deswegen sollten
m.E. laufende Einsprüche und Klagen nicht zurückgezogen werden,
sondern möglichst bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgericht
ruhen.
Sind Verluste außerhalb dieses Rahmens vorhanden, z.B.
-
echte Verlust aus Gewerbebetrieb (ohne Sonderabschreibungen o.ä.)
oder
-
nachweisliche Liquiditätsnachteile bzw. wirtschaftliche Schwierigkeiten
entstanden (also über einen bloßen Zinsnachteil hinaus) oder
-
falls kompliziertere Verlustverrechnungen nach Sätzen.4 bis 8 vorzunehmen
sind,
sollte m. E. gegenüber den Finanzbehörden,
sowohl im Aussetzungsverfahren, als auch besonders im Hauptverfahren nicht
nachgegeben werden. In diesen Fällen ist der Beschluss
des XI. Senates nicht über den Einzelfall hinaus anzuwendende Einzelfallentscheidung.
Also wägen Sie die Kosten und Nutzen einer Verfahrensfortführung
unter diesen Gesichtspunkten mit Ihrem Steuerbeistand ab.
Erkelenz, den 30.06.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
Bei fragen schicken sie mir eine email
oder nutzen Sie das Kontaktformular
.
 |
zurück |
|