Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 27: BFH vom 26.04.2001 (Az.: V S 24/00)
Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet Steuernachzahlungen, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt werden innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist (meisten 1 Monat) zu entrichten. Auch wenn der Steuerpflichtige oder sein Berater den Bescheid für falsch halten, kann durch einen bloßen Einspruch gegen einen Steuerbescheid die Zahlungsverpflichtung nicht verhindert werden. Hierzu bedarf es eines besonderen Antrages und zwar dem sogenannten „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“. Vor dem Finanzamt ist das Aussetzungsverfahren in § 361 Abgabenordnung geregelt. Demnach hat das Finanzamt eine Steuernachzahlung zunächst nicht weiter einzufordern, falls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (i. d. R. Steuerbescheid) bestehen, oder falls die Vollziehung eine besonders schwerwiegende persönliche Härte für den Antragssteller zur Folge hat. Die ernstlichen Zweifel werden summarisch geprüft, wie zuletzt in der BFH-Entscheidung der Vorwoche (26-2001) zur Mindestbesteuerung. Hierbei werden die einzelnen Sachvorträge des Rechtsbehelfsführers, einzeln gewürdigt und entschieden, ob der Rechtsbehelf erfolgsversprechend erscheint. Gibt das Finanzamt dem Aussetzungsantrag statt, ist die Zahlung in der beantragten Höhe bis zur Entscheidung über den Einspruch oder gegebenenfalls des Finanzgerichtes ausgesetzt. Welche Möglichkeiten hat der Rechtsbehelfsführer, falls das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ablehnt oder eine Aussetzung der Vollziehung bei drohender Vollstreckung (Mahnung oder Vollstreckungsankündigung) durch Untätigkeit nicht ausspricht ? In diesem Fall kann er vor dem zuständigen Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) einen erneuten Aussetzungsantrag stellen. Was kann der Rechtsbehelfsführer aber noch machen falls auch das Finanzgericht dem Finanzamt recht gibt und die Aussetzung der Vollziehung ablehnt? Dann besteht letztlich nur noch die Möglichkeit sich beim BFH über die Ablehnung zu beschweren, und zu beantragen die Entscheidung des Finanzgerichtes aufzuheben (§ 128 Abs. 3 FGO oder Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO). Der 5. Senat des BFH hatte nun zu entscheiden wie hoch der Streitwert eines solchen Aussetzungsverfahrens ist. Nach diesem Streitwert richten sich die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Rechtsbeistandes (z. B. Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer). Hierbei stellte des BFH fest, dass der Streitwert des Aussetzungsverfahren 10% des Aussetzungsbetrages beträgt. Der BFH bestätigte mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus 1998. Bestrebungen einiger Finanzgerichte (z. B. FG Düsseldorf, Berlin) zur Erhöhung des Streitwertes auf 25% des Aussetzungsbetrages wurden hiermit offensichtlich beendet. Der BFH begründete seine Entscheidung mit Praktikabilität der 10%-Grenze und der Tatsache, dass das Prozesskostenrisiko für den Steuerpflichtigen einschätzbar sein sollte. Als Steuerberater stoße ich auf diese Entscheidung nicht gerade mit Sekt an, jedoch kann ich mit dieser Entscheidung leben. Die Überlegungen, die im Aussetzungsverfahren getroffen werden müssen bei der Frage nach dem „ob“ eines Rechtsbehelfs sowieso angestellt werden, da zu einem Rechtsbehelf nur geraten werden kann, falls auch ausreichende Erfolgsaussichten bestehen. Wird dieser Rechtsbehelf geführt, reicht der Streitwert des Hauptverfahrens für eine angemessene Vergütung aus. Die 10%-Taxierung für das Aussetzungsverfahren decken m.E. die zusätzliche Aufwendungen für das Aussetzungsverfahren angemessen ab. Erkelenz, den 05.07.2001 Larsen W. Lüngen Steuerberater
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