Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 28: BFH vom 26.04.2001 (Az.: IV R 75/99)
Würde das Wort Mehrmütterorganschaft nicht mit einem so langweiligen Thema, wie dem Steuerrecht zusammenhängen, hätte es m. E. den Titel des Unwort des Jahres verdient, da mit Ausnahme einiger Steuerinteressierter auf dieses Wort nur mit dem Zitat eines potenten Alttennisstars „häahh“ geantwortet wird. Nun aber mal sachlich! Die Mehrmütterorganschaft im Gewerbesteuerrecht
ist nicht so schlimm wie ihr Wortlaut. Zunächst sollte man jedoch
wissen was die gewerbesteuerliche Organschaft bewirkt. Existieren
eine Tochtergesellschaft (Organunternehmen, ON) und eine Muttergesellschaft
(Organträger, OT) liegt eine Organschaft vor, falls das ON in den
Gewerbebetrieb des OT eingegliedert ist. Dies ist der Fall, falls nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind:
Aber wo liegt jetzt der Vorteil der Organschaft ?? Der Vorteil besteht bei Verlusten einer Gesellschaft im Organkreis (OT oder ON). Bei einer getrennten Gewerbesteuerberechnung, würde das Gewinnunternehmen den vollen Gewerbeertrag versteuern, während das Verlustunternehmen seinen Gewerbeertrag allenfalls in Folgejahre vortragen kann. Bei einer gemeinschaftlichen Gewerbesteuerveranlagung im Rahmen einer Organschaft wird lediglich der verrechnete Gewerbeertrag ( Gewinn ./. Verlust) besteuert. Die Organschaft ist somit in Verlustfällen günstiger als eine Einzelbesteuerung. Es müssen jedoch die o.a. Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Vorraussetzungen (finanzielle Eingliederung) sind jedoch zunächst nicht erfüllt, falls zwei Muttergesellschaften (M1 und M2) existieren, die jeweils 50% der Anteile am Tochterunternehmen halten. Gemäß des Urteils des 1. Senates (BStBl. 2000 II S. 695) können jedoch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die die finanzielle Eingliederung herstellen. Eine dieser Maßnahmen ist die Zwischenschaltung einer GbR aus M1 und M2 im Innenverhältnis zur Koordinierung der einheitlichen Stimmrechtsausübung bei der Tochtergesellschaft.. Und wie heißt diese Konstruktion ?? „MEHRMÜTTERORGANSCHAFT“ ... war doch halb so wild ... So jetzt nähern wir uns dem Urteilsfall. M1 und M2 wollen nun ihre Beteiligung verkaufen und wollen dies wenn möglich ohne Gewerbesteuerbelastung erreichen. Der 4. Senat führt hierzu zunächst aus, daß das sogenannte Schachtelprivileg (gewerbesteuerliche Freistellung von Dividenden bei Tochtergesellschaften, falls Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums > 10%) nur für Ausschüttungen aus Tochtergesellschaften gilt und nicht für Beteiligungsveräußerungen. Ferner stellte der BFH dar, das auch die Teilbetriebsfiktion (100% Beteiligung), die eine gewerbesteuerfreie Teilbetriebsveräußerung ermöglichen würde, weder durch M1 noch durch M2 erfüllt ist da eine Zusammenrechnung nicht möglich ist. Im Urteilsfall erfüllte auch die GbR die Teilbetriebsvoraussetzungen nicht. Soweit sich die GbR, wie im Streitfall, ausschließlich auf Koordinierungsaufgaben beschränke, sei sie steuerlich nicht als Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Die 50% GmbH Beteiligungen der Mehrmütter seinen somit auch nicht der GbR (als Sonderbetriebsvermögen II bzw. I) zuzurechnen sondern steuerlich alleinig den einzelnen Gesellschaftern der Innengesellschaft.. Der BFH entschied somit die Veräußerung der Beteiligung der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Er gab jedoch deutliche Hinweise zur Vermeidung dieser Steuerpflicht. Es wäre erforderlich, die Zwischengesellschaft (GbR) mit einer gewerblichen Tätigkeit zu infizieren und bei ihr die Voraussetzungen als Organträger zu schaffen, was laut ausdrücklichem Hinweis in der Urteilsbegründung denkbar ist. In diesem Falle wäre die Zwischengesellschaft zu 100% am Tochterunternehmen beteiligt und könnte sich auf eine gewerbesteuerfreie Veräußerung auf Basis der Teilbetriebsfiktion berufen. Sollte dies nicht möglich sein, könnte alternativ noch
die Einbringung der Beteiligung von M1 am Tochterunternehmen nach M2 zum
Buchwert (mehrheitsvermittelnde Anteile) überdacht werden um so
die Voraussetzungen einer Teilbetriebsfiktion bei M2 zu schaffen. Jedoch
sollte man hier ausreichende Argumente gegen die Vermutung eines Gestaltungsmissbrauchs
(§ 42 AO) vorrätig haben.
Erkelenz, den 14.07.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
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