Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 29: BFH vom 26.04.2001 (Az.: V R 9/01)
Der BFH hat in seiner o. a. Entscheidung einen vom Finanzamt festgesetzten Verspätungszuschlag von DM 20 (!!!!) für eine verspätete Abgabe einer Dauerfristverlängerung aufgehoben. Zunächst einmal gratuliere ich dem Kollegen, der das Finanzgerichtsverfahren mit Erfolg bestritten hat für diesen lobenswerten Mandanteneinsatz. Materiellrechtlich wurde zwar die Umsatzsteuerrichtlinie Abschnitt 228 Abs. 2 aufgehoben und für den klagenden Mandanten individuell eine Geldersparnis erarbeitet, doch insgesamt bedeutet dieses Urteil für die übrigen Steuerzahler grundsätzlich keine großen Vorteile, da der BFH dem Finanzminister erklärt hat, wie er die Richtlinie rechtlich zutreffend und ohne wesentlichen „Steuerausfall“ umschreiben kann. Der 5. Senat legt in der Urteilsbegründung Wert auf den Druckmittelcharakter des Verspätungszuschlages, der dazu dient den Steuerpflichtige zur fristgerechten und pünktlichen Abgabe einer Steuererklärung anzuhalten. Er stellt daneben heraus, dass das Dauerfristverlängerungsverfahren eine freiwillige Handlung des Steuerpflichtigen ist. Er kann die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung aus Praktikabilitätsgründen (überwiegend die Buchhaltungserstellung durch den Steuerberater) gegen Zahlung von 1/11 des Vorauszahlungsbetrages aus dem Vorjahr um einen Monat verlängern. Der BFH kombinierte (Fachausdruck: subsummierte); freiwillige Maßnahme und Druckmittel ... das passt nicht. Also kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerungsanträgen auch wenn dieser nur DM 20,- beträgt! Aber der BFH kombinierte weiter und schrieb den neuen Abschnitt 228 Abs. 2 vor. Wer seinen Dauerfristverlängerungsantrag zu spät einreicht, der reicht auch seine Voranmeldung für Januar zu spät ein. Folglich kann man ihn mit einem Verspätungszuschlag zur Abgabe dieser Januarvoranmeldung anhalten. Also kommt das Finanzamt doch an seinen Verspätungszuschlag! Mag dieser in einigen Fällen aufgrund der 10% Deckelung des Verspätungszuschlages (§ 152 AO) durch die Januaranmeldung im Vergleich zum 1/11 Betrag vom Maximalbetrag her geringer sein, so kann das Finanzamt jedoch durch gezielte „Ermessensausübung“ innerhalb der 10% Grenze den Status quo nach aufgehobener A 228 Abs. 2 wieder herstellen. So dies zum praktisch eher unspektakulären materiellen Inhalt dieser Entscheidung. Viel interessanter finde ich den formellen Gehalt dieses Urteils, da hierbei sehr schön das nebeneinander von Urteil, Richtlinie, Durchführungsverordnung und Gesetz dargestellt ist. Wir haben hier eine Gesetzesvorschrift (§152
AO):
Daneben haben wir eine Durchführungsverordnung
(§ 48 Abs. 1 S.3 UStDV).
Ferner haben wir eine Steuerrichtlinie (A 228 Abs.
2 UStR)
..und wir haben ein BFH-Urteil:
Ich traue den Richtlinien nur, solange sie zum Vorteil führen!
Erkelenz, den 19.07.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
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