zurück

Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 29: BFH vom 26.04.2001 (Az.: V R 9/01)
Kein Verspätungszuschlag auf Dauerfristverlängerung zur Umsatzsteuer .... und darüber wieso der BFH eine Richtlinie aufhob, die eine Durchführungsverordnung für eine Gesetzesvorschrift hielt?!

Der BFH hat in seiner o. a. Entscheidung einen vom Finanzamt festgesetzten Verspätungszuschlag von DM 20 (!!!!) für eine verspätete Abgabe einer Dauerfristverlängerung aufgehoben.

Zunächst einmal gratuliere ich dem Kollegen, der das Finanzgerichtsverfahren mit Erfolg bestritten hat für diesen lobenswerten Mandanteneinsatz. Materiellrechtlich wurde zwar die Umsatzsteuerrichtlinie Abschnitt 228 Abs. 2 aufgehoben und für den klagenden Mandanten individuell eine Geldersparnis erarbeitet, doch insgesamt bedeutet dieses Urteil für die übrigen Steuerzahler grundsätzlich keine großen Vorteile, da der BFH dem Finanzminister erklärt hat, wie er die Richtlinie rechtlich zutreffend und ohne wesentlichen „Steuerausfall“ umschreiben kann. 

Der 5. Senat legt in der Urteilsbegründung Wert auf den Druckmittelcharakter des Verspätungszuschlages, der dazu dient den Steuerpflichtige zur fristgerechten und pünktlichen Abgabe einer Steuererklärung anzuhalten. Er stellt daneben heraus, dass das Dauerfristverlängerungsverfahren eine freiwillige Handlung des Steuerpflichtigen ist. Er kann die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung aus Praktikabilitätsgründen (überwiegend die Buchhaltungserstellung durch den Steuerberater) gegen Zahlung von 1/11 des Vorauszahlungsbetrages aus dem Vorjahr um einen Monat verlängern.

Der BFH kombinierte (Fachausdruck: subsummierte); freiwillige Maßnahme und Druckmittel ... das passt nicht. Also kein Verspätungszuschlag bei Dauerfristverlängerungsanträgen auch wenn dieser nur DM 20,- beträgt! Aber der BFH kombinierte weiter und schrieb den neuen Abschnitt 228 Abs. 2 vor. Wer seinen Dauerfristverlängerungsantrag zu spät einreicht, der reicht auch seine Voranmeldung für Januar zu spät ein. Folglich kann man ihn mit einem Verspätungszuschlag zur Abgabe dieser Januarvoranmeldung anhalten. Also kommt das Finanzamt doch an seinen Verspätungszuschlag! Mag dieser in einigen Fällen aufgrund der 10% Deckelung des Verspätungszuschlages (§ 152 AO) durch die Januaranmeldung im Vergleich zum 1/11 Betrag vom Maximalbetrag her geringer sein, so kann das Finanzamt jedoch durch gezielte „Ermessensausübung“ innerhalb der 10% Grenze den Status quo nach aufgehobener A 228 Abs. 2 wieder herstellen.

So dies zum praktisch eher unspektakulären materiellen Inhalt dieser Entscheidung. Viel interessanter finde ich den formellen Gehalt dieses Urteils, da hierbei sehr schön das nebeneinander von Urteil, Richtlinie, Durchführungsverordnung und Gesetz dargestellt ist.

Wir haben hier eine Gesetzesvorschrift (§152 AO):
Dies ist eine durch ein förmliches Gesetzgebungsverfahren festgestellte allgemeine Rechtsnorm. Im speziellen (§ 152 AO) regelt sie die Möglichkeiten der Finanzbehörden, Steuererklärungen pünktlich durch den Abgabeverpflichteten einzufordern.

Daneben haben wir eine Durchführungsverordnung (§ 48 Abs. 1 S.3 UStDV).
Dies ist eine aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung vorgenommene Ausführungsvorschrift durch das zuständige Ministerium, der Gesetzescharakter zukommt. Im speziellen (§ 48 Abs.1 S.3) regelt sie die Möglichkeit, das der Steuerpflichtige gegen Zahlung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 des Vorjahresbetrages, die Abgabefrist zur Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängern kann.

Ferner haben wir eine Steuerrichtlinie (A 228 Abs. 2 UStR)
Hierbei handelt es sich um eine, für die Finanzbehörden verbindlich Vorgeschriebene Gesetzesanwendung. Für den Steuerpflichtigen und erst recht für den BFH ist diese Richtlinie nicht verbindlich. Sie ist jedoch bei der Auslegung der Gesetzesanwendung und im Vorfeld von Steuergestaltungen als „Mindeststandard“ sehr hilfreich. Im speziellen Fall (A 228 Abs. 2 UStR) schrieb die Richtlinie der Verwaltung vor, die Durchführungsverordnung wie eine gesetzliche Abgabepflicht zu behandeln und Verspätungszuschläge festzusetzen.

..und wir haben ein BFH-Urteil:
Die ist eine Gerichtsentscheidung zur Regelung eines Einzelfalls, die durch die Finanzämter angewendet werden soll, falls sie ohne Nichtanwendungserlass im Amtsblatt des deutschen Steuerwesens (dem Bundessteuerblatt) veröffentlicht wurde. Im speziellen Fall (Az. V R 9/01) hat der BFH die Richtlinienregelung abgelehnt und abweichend entschieden. Dem Richtlinienverantwortlichen (Finanzminister) wurden die o.a. Unterschiede zwischen Durchführungsverordnung und Gesetz vom BFH nochmals verdeutlicht. Ihm wurde erklärt, dass er zwar Ausführungsbestimmungen im gesetzlichen Rahmen aufstellen darf, jedoch nicht berechtigt ist diese mit Zwangsmaßnahmen bei Gesetzesvorbehalt durchsetzen. .. und das ist auch gut so!

Ich traue den Richtlinien nur, solange sie zum Vorteil führen!
 

Erkelenz, den 19.07.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
 

Bei fragen schicken sie mir eine email oder nutzen Sie das Kontaktformular
zurück