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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 30: BFH vom 02.05.2001 (Az. VIII R 32/00)
Wesentliche Beteiligung: Kapitalvermögens-Werbungskostenabzug hat grundsätzlich Vorrang vor nachträglichen Anschaffungskosten (§ 17 EStG), auch ohne Einkünfte im Abzugsjahr

Der 8. Senat hatte sich diesmal mit der Frage zu beschäftigen, wie Fahrtkosten eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers zu behandeln sind, falls der Geschäftsführer aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation der GmbH weder eine Vergütung noch einen Aufwendungsersatz erhält.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf (EFG 2000, S. 995) kamen einhellig zu der Auffassung, daß es sich bei den Aufwendung allenfalls um nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung handeln könne (der ggf. bei einer Veräußerung der wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG zu berücksichtigen wäre), da einem Werbungskostenabzug sowohl die Einkunftserzielungsabsicht als auch das Aufteilungsverbot nach § 12 entgegenstünden.

Der 8. BFH-Senat hat nun dieses Urteil der Vorinstanz und die Verwaltungsauffassung wegen Verletzung des materiellen Rechtes aufgehoben.

Ausgangsgrundlage der rechtlichen Würdigung ist für den BFH die enge Verknüpfung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) mit denen der Veräußerung aus der wesentliche Beteiligung (§ 17 EStG). Der BFH stellte im Urteilsfall heraus, dass die Unentgeltlichkeit der Fahrtkosten die Einkunftsquelle „GmbH“ stützen sollte. Der Gesellschafter beabsichtigte durch seinen unentgeltlichen Einsatz entweder die Ausschüttungsfähigkeit der GmbH oder ihren gemeinen Veräußerungswert zu verbessern bzw. zu erhalten. Beide Gründe für die Unentgeltlichkeit fasste der BFH unter dem typischen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG zusammen. Aufgrund der engen Verbindung von § 20 und § 17 komme es nicht darauf an, ob die zukünftigen Erträge als Überschusseinkünfte (§ 20) oder als Gewinneinkünfte zu berücksichtigen seien. Bei Verlusten in den Anfangsjahren sei zudem die Rechtssprechung des BFH zur sogenannten „Liebhaberei = Einkunftserzielungsabsicht nach § 2 Abs.1 EStG“ zu beachten, die ausdrücklich Anfangsverluste in den ersten Jahren zuließe.

Hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgebrachten Problematik der nachträglichen Anschaffungskosten verwies der BFH auf die Vorrangigkeit der Werbungskosten vor den Anschaffungskosten, soweit typische einkunftssichernde Aufwendungen vorliegen, die den Wert der Beteiligung nicht erhöhen. Ausnahmen vom Werbungskostenabzug ergeben sich lediglich bei der Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder dem Ausfall werthaltiger Gesellschafterdarlehen.

Auch ein letztes Argument der Vorinstanz ließ der BFH nicht zu und zwar die Frage, ob der Verzicht auf die Aufwendungserstattung (§ 670 BGB ) ggf. eine verdeckte Einlage darstelle, die ihrerseits beim Gesellschafter zu Einnahmen führen würde. Der BFH stellte hier auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise ab und unterstellte, dass bei einer unentgeltlichen Geschäftsführertätigkeit aus den Unständen des Gesamtfalles zuschließen sei, dass die Beteiligten auch von vorneherein auf den Aufwendungsersatzanspruch verzichtet haben.

Praxistips:

  • Beachte die enge Verknüpfung der Einkunftsarten § 20 und § 17 EStG. Dies könnte bei Problemen zur sogenannten Mindestbesteuerung hilfreich sein, um Verluste der beiden Einkunftsarten die sich auf eine Beteiligung beziehen entgegen § 2 Abs. 3 EStG zu verrechnen. Daneben bietet sich auch eine Analogie von § 23 (Veräußerungsgewinne) und § 21 (Vermietung und Verpachtung) hinsichtlich der Mindestbesteuerung an.
  • Wirtschaftlich Betrachtungsweise bei Fragestellungen zu unentgeltlichen Leistungsbeziehungen zum eigenen steuerrechtlichen Vorteil nutzen 


Erkelenz, den 28.07.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
 

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