Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 31: BFH vom 27.06.2001 (Az. I R 45/97)
Nachdem ich schon in meiner Urteilsbesprechung zur Woche 22 die saubere Anwendung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes durch den 1. Senat des BFH hervorgehoben habe, so gilt dies erst recht für die hier besprochene Entscheidung vom 27.06.2001. Der BFH hat die Grundsätze des Maßgeblichkeitsprinzips auf der Passivseite klarstellend zusammengefasst und handels- und steuerlich die Zulässigkeit von rechtlich entstandenen Verbindlichkeiten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zugelassen. Das Maßgeblichkeitsprinzip des deutschen Steuerrechts beruht auf dem traditionellen Grundsatz, dass der bilanzierungspflichtige Gewerbetreibende grundsätzlich seine Ertragsteuern auf Basis der handelsrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt. Da das deutsche Handelsrecht überwiegen durch das Vorsichtsprinzip bestimmt ist, führten die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften zu einer, aus Sicht des „Staates“, zu niedrigen Steuerbemessungsgrundlage. Der Staat schrieb deshalb sogenannte Bewertungsvorbehalte in das Steuergesetz. In bestimmten Bereichen gewährte der Staat jedoch auch den Gewerbetreibenden Steuervorteile durch erhöhte Absetzungen bzw. Sonderabschreibungen, die sogar günstiger waren als die handelsrechtlich zulässigen Bewertungsvorschriften. Die Nutzung dieser Sondervorteile war jedoch an den einheitlichen Ansatz in der Handelsbilanz gebunden, sodass es zu einer umgekehrten Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz kam. Dieser Zustand war bis 1996 weitgehend von Literatur, Rechtsprechung und Praxis akzeptiert. Seit 1996 ist dieses Maßgeblichkeitsprinzip mehr und mehr umstritten und wird schon von einigen Bilanzsteuerexperten in der Literatur beerdigt. Der Druck auf die Maßgeblichkeit ergibt sich im Wesentlichen aus folgenden Kriterien:
Gegen diese Unkenrufe, hat sich der 1. Senat des BFH innerhalb von 8 Wochen zum zweiten mal zur Wehr gesetzt und hat handelsrechtliche Grundvorstellungen argumentativ sehr sauber in die steuerliche Gewinnermittlung umgesetzt. Der BFH schreckte auch nicht davor zurück, dem am Verfahren beteiligtem Bundesfinanzministerium (BMF) die Fehler eines Schreibens aus 1988 offenzulegen. Im entschiedenen Fall ging es um ein Sägewerk, welches im Streitjahr von der zuständigen Umweltbehörde eine Sanierungs- und Umrüstungsauflage erhielt. Diese Auflage musste unter Androhung der Einschränkung des Geschäftsbetriebes in einem befristeten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, die zum Bilanzstichtag entstanden war. Die wirtschaftliche Belastung (Sanierung und Umbau) fällt zwar erst in den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag, jedoch ist dies nach Auffassung des 1. Senates für die Passivierung irrelevant. Das Vorsichtsprinzip und das Vollständigkeitsprinzip verlangen unter Berücksichtigung des fortgeführten Unternehmens (Going Concern) einen Ausweis aller Passivposten am Bilanzstichtag. Wer dieses Urteil beim BFH nachgelesen hat, wird erkennen wie akribisch das BMF-Schreiben aus 1988 im Lichte des Maßgeblichkeitsprinzips wiederlegt wurde. Dadurch, dass der 1. Senat ausdrücklich die zahlreichen Gegenargumente zitierte und wortwörtlich ablehnte, zeigt der 1. Senat seine „Prinzipientreue“ zum Maßgeblichkeitsgrundsatz. In Anbetracht der quantitativ zahlreichen Literaturstimmen, die das Maßgeblichkeitsprinzip schon „abgehakt“ hatten, erscheint mir diese Prinzipientreue in etwa, wie der Kampf eines kleinen gallischen Dorfes gegen das römische Imperium ... so wird es hoffentlich in Zukunft noch einige schöne Geschichten geben ..in denen der 1. BFH-Senat das römische Reich mit der Maßgeblichkeitskeule überraschen wird. Erkelenz, den 03.08.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
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