Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 32: BFH vom 31.05.2001 (AZ: IV R 39/00)
Bevor ich die Entscheidung des 4. BFH-Senat erläutere, erkläre ich zunächst in den Begriff der steuerlichen Liebhaberei. Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, dass sich aus der Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten abzüglich von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen und bestimmten Freibeträgen zusammensetzt. Bei der Summe der Einkünfte erfolgt (wenn man einmal die Mindestbesteurungsgrundsätze vernachlässigt) eine Verrechnung von positiven und negativen Einkünften. Diese negativen Einkünfte führen somit grundsätzlich zu einer Verringerung der Einkunftsbelastung. Soweit die negativen Einkünfte nur vorübergehend auftreten (z. B. größere Renovierungsmaßnahme bei Vermietung und Verpachtung oder schlechte wirtschaftliche Situation einer Einzelhandelsbranche) ist die Verrechnung mit positiven Einkünften steuerlich gegenüber dem Finanzamt unproblematisch. Probleme treten erst dann auf, falls die Verluste nachhaltig sind und es für den Steuerpflichtigen somit jährlich zu einer Steuererstattung kommt. Hier setzt die Finanzverwaltung bei der Prüfung der Verlustverwertung am Kriterium der „Einkunftserzielungsabsicht“ an. Diese Einkunftserzielungsabsicht erfordert die Möglichkeit in der Totalperiode (vollständiger Einkunftserzielungszeitraum) insgesamt einen Gewinn zu erzielen. Soweit dies nicht möglich ist, liegt nach Auffassung der Rechtsprechung ein Hobby oder eine sogenannte „Liebhaberei“ vor, die vom steuerpflichtigen nicht zur Erzielung von Mehreinnahmen sondern aus Freude an der Betätigung vorgenommen wird. Es wird in diesen Fällen unterstellt, dass bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Handlungsweise diese Tätigkeit nach einer Anlaufphase von ca. 5 Jahren eingestellt wird, soweit keinen Gewinne erkennbar sind. Die Liebhabereiproblematik tritt vornehmlich bei nachfolgenden Tätigkeiten auf: Klassische Hobby-Betriebe:
Die Steuerrechtsprechung hatte schon in einer Vielzahl von Fällen die Gelegenheit sich mit diesen Problemen zu befassen. Dies macht eine einheitliche Rechtsanwendung schwer. Jeder zu beurteilende Einzelfall weist Besonderheiten auf, die jeweils eine eigene höchstrichterliche Entscheidung rechtfertigen würden, zumal die steuerlichen Konsequenzen der Qualifizierung als Liebhaberei (Verwehrung der Verlustverrechnung) für den Einzel fall enorm sind. Die Finanzbehörde läßt Verluste in der Regel vorläufig max. 5 Jahre zu und gewährt die Steuerminderung durch die Verrechnung mit positiven Einkünften. Fällt sie dann die Entscheidung zur „Liebhaberei“, müssen alle alten Jahre neu aufgerollt werden und die Verlustverrechnung wird storniert. Ferner Fallen rückwirkend 6% p. a. Zinsen (nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten) für alle korrigierten Jahre an. Schliessen sich dann noch Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht an, verlängert sich das Verfahren und der Zinszeitraum. Die Betroffenen müssen nun im schlimmsten Fall noch neben den wirtschaftlichen Verlusten auch noch sehr hohe steuerliche Nachteile tragen, was im Einzelfall zu einschneidenden wirtschaftlichen Konsequenzen führen kann. Deswegen ist es erfreulich das der BFH in seiner o.a. Entscheidung die Problematik der Liebhaberei sachlich begrenzt hat. Er stellt fest, dass das Fehlen des Totalgewinns ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer Liebhaberei ist. Daneben müssen sich aus dieser Tätigkeit aber auch Anhaltspunkte für aussersteuerliche Vorteile des Betroffenen ergeben. Bei typischen Hobbybetrieben (Briefmarken- oder Münzhandel bzw. Tierzucht oder Luxusgütervercharterung) wird dem Finanzamt der Nachweis des aussersteuerlichen Vorteils nicht schwer fallen. Schwieriger dürfte dies echten Nebengewerben (z. B. Kosmetik- oder Fingernagelstudios oder der Ausübung alternativer Heilberufe) sein. Hier kann der Steuerpflichtige durch stichhaltige Gegenbeweise die angeblichen aussersteuerlichen Vorteile entkräften, indem er z. B. betriebswirtschaftliche Handlungsweisen (z. B. verstärkte Werbemaßnahmen, Kosteneinsparungen, Reorganisationen etc.) nachweist. Dies ist jedoch bei anhaltenden Verlusten maximal 5 bis 7 Jahre möglich, da spätestens dann der wirtschaftlich vernünftig handelnde Steuerpflichtige diese Verlusttätigkeit einstellen würde, falls er diese nicht auch aus privaten Neigungen (= aussersteuerlicher Grund) ausübt. Sehr einfach lässt sich bei Verlsuten aus Tätigkeiten mit akademischer Vorbildung (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten) gegenüber dem Finanzamt argumentieren. Hier unterstellt nämlich der BFH, wie auch in der hier besprochenen Entscheidung des 4. Senates, dass diese durch das absolvierte Studium/Ausbildung grundsätzlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes getätigt werden. Hier muss schon das Finanzamt die aussersteuerlichen Gründe nachweisen, was eigentlich sehr schwierig ist aber nicht unmöglich. Im vorliegenden Fall ist dem Finanzamt dies (überraschender) Weise gelungen. Es wurde der Streitfall eines pensionierten Finanzbeamten behandelt der nach langjährigem Staatsdienst seinen „Steuerberatertitel“ geschenkt bekam (dies lässt das StBerG übrigen immer noch zu). Dieser Steuerberater stürzte nicht nur seine eigene Steuerberatungs-GmbH nach nur 5 Jahren in den Ruin (Konkurs mangels Masse abgelehnt), sondern erwirtschaftete auch mit seinen ca. 30 privaten Mandanten über 10 Jahre lang nahezu nur Verluste. Es kam somit vor den Steuergerichten zum Streit bezüglich der Nichtanerkennung dieser Verluste wegen Liebhaberei. Nicht nur, dass der Steuerberater im Revisionsverfahren seine Verfahrensrügen formelle falsch begründete, er lieferte die Begründung zur Aberkennung der Verluste durch seine eigene (unüberlegte ?) Aussage ... „die Tätigkeit als Steuerberater führe ich trotz Verlusten aus, um meine Praxis in zwei oder drei Jahren meinem Sohn zu übergeben, der auch Steuerberater wird..“ Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht konnten sich nun selber von den aussersteuerlichen Gründen dieses Steuerberaters (Übergabe an Sohn) überzeugen und somit trotz akademischer Vorbildung auf Liebhaberei erkennen. Fazit zu Liebhaberei:
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