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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 33: BFH vom 06.06.2001 (AZ: II R 47/98) 
II. BFH Senat ruft großen Senat an, um die Anforderungen an einen fristwahrenden Steuerbescheid zu klären.

„Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist die Festsetzungsfrist gemäß §169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Abgabenordnung auch dann gewahrt, wenn der Bescheid, der vor Ablauf der Steuerfestsetzungsfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat, dem Empfänger nicht zugeht, obwohl die Behörde nach Lage der Steuerakten alles getan hat, dass er hätte zugehen können, aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist ein inhaltsgleicher Bescheid ergeht, der dem Empfänger auch bekannt gegeben wird?

Der große Senat des BFH ist die Zusammensetzung aus Richtern aller elf BFH-Senate. Er Entscheidet nach Anrufung eines BFH-Senates. Diese Anfragen erfolgen, falls ein Senat die gängige Rechtsprechung eines anderem Senates anzweifelt und eine abweichende Entscheidung vornehmen will.

Im vorliegenden Fall ging es um die Fristwahrung bei der Festsetzungsverjährung. Die rechtlichen Voraussetzungen (bei Steueranmeldungen und Erklärungen) ergeben sich wie folgt:

1) Fristbeginn:
Mit Ablauf des Jahres in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem die Steuer entstanden ist.
 

Bsp.: 
Einkommensteuererklärung 1999 wird Abgegeben a) in 2000 b) in 2003
Lösung
a) Beginn mit Ablauf vom 31.12.2000
b) Beginn mit Ablauf vom 31.12.2002 (Steuer 1999 ist 1999 entstanden)


2) Fristverlauf:

Bei normalen Erklärungssteuern 4 Jahre, bei Steuerverkürzung 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre (Bei sogenannter Ablaufhemmung z. B. eingelegter Rechtsbehelf oder begonnen Betriebsprüfung u. a.  verschiebt sich doch das Fristende).

Bsp.:
Im Fall a) endet im Normalfall die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2004.


Nach Ablauf der Festsetzungsfrist kann eine Steuer üblicher Weise nicht mehr zu Gunsten oder zu Ungunsten geändert werden. Nachzahlungen können in diesen Fällen nicht mehr vom Finanzamt festgesetzt werden.

Damit das Finanzamt mit seinem Steuerbescheid die Frist wahrt, muss es den Bescheid vor Ablauf des 31.12. an den Steuerpflichtigen verschickt haben. Im Beschlussfall ist dieser Bescheid, jedoch nicht beim Steuerpflichtigen angekommen (nicht bekannt geben worden).

Nach Ansicht einiger BFH Senate ist in diesem Fall die Festsetzungsverjährung gehemmt, da das Finanzamt den Änderungswillen fristwahrend kundgetan hat. Das Finanzamt kann diesen Fall, dadurch heilen, dass es nach dem 31.12. den Bescheid erneut bekannt gibt.

Der II. BFH-Senat sieht dies in seinem Beschluss für den Steuerpflichtigen freundlicher. Er nimmt an, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen ist eund einen erneute Zustellung nicht ausreicht. 

Aufgrund dieser Abweichungen in der Rechtsanschauung wurde der große Sanat angerufen um die Rechtsfrage einheitlich zu erklären.
 

Erkelenz, den 16.08.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
 
 

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