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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 34: BFH vom 16.01.2001 (AZ: I R 76/99) 
Nutzung eines steuerlichen Verlustvortrages des Erblassers durch die Erben weiterhin möglich!

Als Mitglied im Berufsverband der  deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) beobachte ich Entscheidungen zu steuerlichen „Erbfällen“ mit besonderem Interesse.

Eine der wichtigsten ertragsteuerlichen „Nachlassvorschriften“ ist die Nutzung eines steuerlich unstreitigen Verlustes des Erblassers durch die Erben. Die Verlustnutzung begründete sich auf einem Urteil des BFH vom 13.11.1963 (GrS 1/63 S) und wurde von der Rechtsprechung fortentwickelt und der Finanzverwaltung in ihrer Verwaltungsanweisung (amtlicher Hinweis H 115 – Verlustnutzung im Erbfall - ) übernommen.

Seit Ende der 90´er Jahre wurde diese Verlustnutzung von einigen Finanzgerichten und ansatzweise vom BFH kritisch analysiert. Hierbei wurden gewichtige rechtsanalytische Zweifel an der Verlustnutzung festgestellt.

Im hier besprochenen Urteil des I. BFH-Senates stellt der Senat diese Mängel dar und gibt zu, dass er „der erkennende Senat in seinem genannten Beschluss erwogen (hat), diese Rechtsprechung aufzugeben“.

Hiervon hat der I. BFH-Senat jedoch erfreulicher Weise Abstand genommen, da
 

  • die Rechtsprechung seit 40 Jahren existiert und von der Finanzverwaltung akzeptiert und den Steuerpflichtigen angenommen wurde,
  • eine Aufgabe der Rechtsprechung mit erheblichen Unbilligkeiten verbunden wäre, die nach Anwendung von Billigkeitsmassnahmen (Erlass und abweichende Festsetzung) zum gleichen Ergebnis führen würden,
  • die Nichtberücksichtigung von Verlusten  aus einem zufälligen Grunde (Tod) zu einer Übermassbesteuerung des Sachverhaltes führen würde und
  • da es im Steuerrecht zu Nachlassangelegenheiten auch Auslegungsschwächen gibt die steuerlich zu Nachteilen des Erben führen können.


Der BFH hat jedoch die Schwächen des bisher angeführten Systems verdeutlicht. Er betont, dass eine Verlustnutzung jedoch derzeit möglich ist, soweit der Erbe auch die Verlust wirtschaftlich getragen habe (also das Erbe nicht ausschlägt oder für Nachlassschulden nicht begleicht). 

Der BFH erteilte meine Erachtens dem Gesetzgeber mit dieser Entscheidung den Auftrag diese Problematik der Verlustnutzung aufzugreifen und hierzu rechtssichere Lösungen vorzustellen. Sollte diese Rechtsfrage der Verlustnutzung zukünftig dem großen Senat des BFH (vgl. Entscheidung der Vorwoche) vorgelegt werden, ist zu erwarten das die Verlustnutzung entfällt und eine „Billigkeitsanwendung (Übergangsregelung)“ den Finanzbehörden vorbehalten bleibt.

Neben der Verlustnutzung hat der BFH in der besprochenen Entscheidung auch zu klären gehabt, ob der Verlust auch Rechtsformübergreifend auf eine Körperschaft (Stiftung) übertragen werden kann. Der I. Senat bejahte dies, da die Verlustnutzung durch die Einzelperson und die Körperschaft wirtschaftlich vergleichbar sind und weder ein Umwandlungsfall noch ein schädlicher Fall des Mantelkaufs vorliegen.
 

Erkelenz, den 24.08.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
 

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