Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 34: BFH vom 16.01.2001 (AZ: I R 76/99)
Als Mitglied im Berufsverband der deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) beobachte ich Entscheidungen zu steuerlichen „Erbfällen“ mit besonderem Interesse. Eine der wichtigsten ertragsteuerlichen „Nachlassvorschriften“ ist die Nutzung eines steuerlich unstreitigen Verlustes des Erblassers durch die Erben. Die Verlustnutzung begründete sich auf einem Urteil des BFH vom 13.11.1963 (GrS 1/63 S) und wurde von der Rechtsprechung fortentwickelt und der Finanzverwaltung in ihrer Verwaltungsanweisung (amtlicher Hinweis H 115 – Verlustnutzung im Erbfall - ) übernommen. Seit Ende der 90´er Jahre wurde diese Verlustnutzung von einigen Finanzgerichten und ansatzweise vom BFH kritisch analysiert. Hierbei wurden gewichtige rechtsanalytische Zweifel an der Verlustnutzung festgestellt. Im hier besprochenen Urteil des I. BFH-Senates stellt der Senat diese Mängel dar und gibt zu, dass er „der erkennende Senat in seinem genannten Beschluss erwogen (hat), diese Rechtsprechung aufzugeben“. Hiervon hat der I. BFH-Senat jedoch erfreulicher Weise Abstand genommen,
da
Der BFH erteilte meine Erachtens dem Gesetzgeber mit dieser Entscheidung den Auftrag diese Problematik der Verlustnutzung aufzugreifen und hierzu rechtssichere Lösungen vorzustellen. Sollte diese Rechtsfrage der Verlustnutzung zukünftig dem großen Senat des BFH (vgl. Entscheidung der Vorwoche) vorgelegt werden, ist zu erwarten das die Verlustnutzung entfällt und eine „Billigkeitsanwendung (Übergangsregelung)“ den Finanzbehörden vorbehalten bleibt. Neben der Verlustnutzung hat der BFH in der besprochenen Entscheidung
auch zu klären gehabt, ob der Verlust auch Rechtsformübergreifend
auf eine Körperschaft (Stiftung) übertragen werden kann.
Der I. Senat bejahte dies, da die Verlustnutzung durch die Einzelperson
und die Körperschaft wirtschaftlich vergleichbar sind und weder
ein Umwandlungsfall noch ein schädlicher Fall des Mantelkaufs
vorliegen.
Erkelenz, den 24.08.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
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