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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 35: BFH vom 13.01.2000 (AZ: III R 36/95), nachträglich veröffentlicht 
Haushaltshilfe: Pauschbeträge von DM 1.200,- bzw. 1.800,--  abzugsfähig, wenn nicht ehelicher Lebenspartner Hausarbeiten verrichtet! Anwendung demnächst auch für Ehegatten?

Im Einkommensteuerrecht können größere zwangsläufig entstehende Aufwendungen eines Steuerpflichtigen (außergewöhnliche Belastungen = agB) zu einer Verringerung der Einkommensteuerbelastung führen. Bei den agB wird zwischen unbeschränkt abzugsfähigen Aufwendungen und beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen unterschieden. 

Bei beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen wird den Aufwendungen eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung gegengerechnet., die häufig größer ist als die tatsächlichen Aufwendungen ist und dazu führen, dass der Minderungseffekt nicht eintritt. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen (z. B. Beerdigungskosten, Scheidung, Krankheit, Kur, Hochwasser u.a.) nur beschränkt abzugsfähig. 

Doch von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen, die der Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen hat. Eine dieser Ausnahmen sind die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die der Steuerpflichtige ohne Kürzung einer zumutbaren Belastung wie folgt ansetzen kann (§ 33a Abs. 3: EStG)
 

  • DM 1.200,-- falls Steuerpflichtiger oder im Haushalt lebende Ehefrau das 60. Lebensjahr vollendet haben 
  • DM 1.200,-- falls Steuerpflichtiger , im Haushalt lebende Ehefrau oder eine im Haushaltlebende Unterhaltsberechtigter Familienangehöriger aufgrund von Behinderungen die Beschäftigung einer Haushaltshilfe benötigen.
  • DM 1.800,-- falls eine der o.a. Personen hilflos oder schwerbehindert ist
Nun zum Urteil. Es ging um den Fall eines unstreitig Hilfebedürftigen (H), der von seiner nichtehelichen Partnerin unentgeltlich gepflegt wurde. H beantragte den Abzug der pauschalen  DM 1.200,--, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte, die Lebensgefährtin würde neben dem Haushalt des H auch ihren eigen Haushalt  führen und es seien außerdem keine Entgeltvereinbarung getroffen.

Das Finanzgericht München sowie der 3. BFH-Senat lehnten diese Auffassung des Finanzamtes in sehr deutlichem Stiel ab. Die Aufwandshöhe sei unstreitig durch Kost und Logis der Lebensgefährtin nachgewiesen. Außerdem habe der Gesetzgeber durch die Pauschalierung eine Vereinfachung vorgenommen, bei der er den Anfall der Aufwendungen unterstellt, soweit die o.a. angegeben Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Urteilsbegründung ist jedoch ein richtiges „Highlight“ versteckt. Das Finanzamt begründete seine Ablehnung im Klageverfahren u. a. damit, dass eheliche Gemeinschaften die Pauschbeträge nicht geltend machen können und somit der Abzug für nichteheliche Gemeinschaften „erst recht“ ausscheiden müsste. Der 3. BFH Senat erwiderte dieses Argument sehr interessant. „ ... Im Streitfall kann offen bleiben, ob diese Argumentation der Finanzverwaltung den Senat zu einer Änderung seiner  Rechtsprechung veranlassen könnte ...“ Dies bedeutet, es wäre interessant die Frage des Abzuges von DM 1.200,-- bei Ehegatten neu zu prüfen.

Praxistip:

  • DM 1.200,--  bzw. 1.800,-- auf jeden Fall bei 60. Jahren bzw. Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen geltend machen, unabhängig von tatsächlicher Anstellung bzw. Vergütung.
  • Auch bei Ehepartnern den Abzug der Aufwendungen (bei getrennter Veranlagung ggf. zweimal) mit Ihrem Steuerberater durchsprechen und gegebenenfalls den Erfolg eines Rechtsbehelfsverfahrens abwägen.
Subjektive Anmerkung:
So schön dieses Urteil auch ist für mich als Steuerberater hat es einen bitteren Beigeschmack. Dieses Urtei aus dem Januar 2000 (!) wurde erst jetzt nachträglich veröffentlicht. Eine frühre Veröffentlichung hätte sicherlich einigen Steuerpflichtigen kleine abere feine Steuervorteile bringen könne. Mir erscheint die späte Veröffentlichung sehr willkürlich.
 

Erkelenz, den 30.08.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
 

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