Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 35: BFH vom 13.01.2000 (AZ: III R 36/95),
nachträglich veröffentlicht
Im Einkommensteuerrecht können größere zwangsläufig entstehende Aufwendungen eines Steuerpflichtigen (außergewöhnliche Belastungen = agB) zu einer Verringerung der Einkommensteuerbelastung führen. Bei den agB wird zwischen unbeschränkt abzugsfähigen Aufwendungen und beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen unterschieden. Bei beschränkt abzugsfähigen Aufwendungen wird den Aufwendungen eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung gegengerechnet., die häufig größer ist als die tatsächlichen Aufwendungen ist und dazu führen, dass der Minderungseffekt nicht eintritt. Grundsätzlich sind alle Aufwendungen (z. B. Beerdigungskosten, Scheidung, Krankheit, Kur, Hochwasser u.a.) nur beschränkt abzugsfähig. Doch von diesem Grundsatz gibt es wichtige Ausnahmen, die der
Gesetzgeber ausdrücklich zugelassen hat. Eine dieser Ausnahmen sind
die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe,
die der Steuerpflichtige ohne Kürzung einer zumutbaren Belastung wie
folgt ansetzen kann (§ 33a Abs. 3: EStG)
Das Finanzgericht München sowie der 3. BFH-Senat lehnten diese Auffassung des Finanzamtes in sehr deutlichem Stiel ab. Die Aufwandshöhe sei unstreitig durch Kost und Logis der Lebensgefährtin nachgewiesen. Außerdem habe der Gesetzgeber durch die Pauschalierung eine Vereinfachung vorgenommen, bei der er den Anfall der Aufwendungen unterstellt, soweit die o.a. angegeben Voraussetzungen erfüllt sind. In der Urteilsbegründung ist jedoch ein richtiges „Highlight“ versteckt. Das Finanzamt begründete seine Ablehnung im Klageverfahren u. a. damit, dass eheliche Gemeinschaften die Pauschbeträge nicht geltend machen können und somit der Abzug für nichteheliche Gemeinschaften „erst recht“ ausscheiden müsste. Der 3. BFH Senat erwiderte dieses Argument sehr interessant. „ ... Im Streitfall kann offen bleiben, ob diese Argumentation der Finanzverwaltung den Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnte ...“ Dies bedeutet, es wäre interessant die Frage des Abzuges von DM 1.200,-- bei Ehegatten neu zu prüfen. Praxistip:
So schön dieses Urteil auch ist für mich als Steuerberater hat es einen bitteren Beigeschmack. Dieses Urtei aus dem Januar 2000 (!) wurde erst jetzt nachträglich veröffentlicht. Eine frühre Veröffentlichung hätte sicherlich einigen Steuerpflichtigen kleine abere feine Steuervorteile bringen könne. Mir erscheint die späte Veröffentlichung sehr willkürlich. Erkelenz, den 30.08.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
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