Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche
die Ausführungen zur Urteilsübersicht.
Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH
(Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die
Urheberschutz-
und Haftungshinweise.
Woche 36: BFH vom 11.06.2001 (Az.: I B 30/01
NV)
Da in dieser Woche keine hochbrisanten BFH-Entscheidungen veröffentlicht wurden, befasse ich mich diesmal wieder mit einer nicht veröffentlichen Beschluss des BFH (BFH-NV), nachzulesen in der Urteilsdatenbank der Haufe Mediengruppe. Es ging im Beschluss des 1.BFH-Senates um die Frage, ob das Finanzamt einer neugegründeten Stiftung des bürgerlichen Rechtes die vorläufige Körperschaftsteuerbefreiung versagen durfte oder nicht. Das Finanzamt versagte die beantragte vorläufige Körperschaftsteuerbescheinigung, die gleichzeitig zum Ausstellen und Werben mit Spendenbescheinigungen berechtigte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Stiftungssatzung sei zwar ordnungsgemäß aber deuteten verschiedene Indizien darauf hin, dass die Stiftung nicht die Satzungszwecke verfolge sondern die Weltanschauung einer Sekte bzw. eines „Gurus“ verbreiten wolle. Hierzu führte das Finanzamt den Auszug eines staatlichen Berichtes an, das den Sektencharakter der Vereinigung um den „Guru als gefährlich einstufte. Da der „Guru“ für die Stiftung künstlerische und geistliche Selbsterfahrungskurse abhalte und die Hauptstifterin Mitglied der „Sekte“ hielt das Finanzamt die Einhaltung der Satzung für gefährdet und verweigerte die vorläufige Bescheinigung. Hiergegen ist die Sekte rechtlich vorgegangen. Da die „Nichterteilung
der Steuerbefreiung“ kein mittels üblichem Rechtsbehelf angreifbarer
Verwaltungsakt ist, musste die Sekte ein anderes, im Steuerrecht seltener
vorkommendes Rechtsinstitut, in Anspruch nehmen. Die
einstweilige Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung
(FGO):
Das Finanzgericht in erster Instanz hatte nun im Rahmen des vorläufigen Rechtschutz abzuwägen, ob die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Stiftung gegeben ist und ob die Verweigerungsgründe des Finanzamtes ausreichen, diese Gefährdung in Kauf zunehmen. Das Finanzgericht erkannte die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz an, da das Ausbleiben von Spendengeldern in der Gründungsphase zu einer Insolvenz führen könnte. Es lehnte aber die einstweilige Anordnung ab, denn die vorläufige Bescheinigung könnte im Nachhinein (falls das Finanzamt im Hauptverfahren Recht behielte) zu unberechtigtem Spendenbescheinigungen führen oder sogar durch den Werbeeffekt der Bescheinigung fehlgeleitete Spendengelder provozieren. Gegen diese Ablehnung der einstweiligen Anordnung legte die Sekte Beschwerde ein und erhielt mit dem hier besprochenen Beschluss Recht. Der BFH hielt die vom Finanzamt vorgebrachten Ablehnungsgründe für nicht nachgewiesen und somit nicht einschlägig. Allein aus der Tatsache, dass die Stifterin Sektenmitglied sei und der „Guru“ Kurse abhalte sei die Nichteinhaltung der Satzung noch nicht nachgewiesen. Die Erkenntnisse aus dem Sektenbericht würden auch keine direkten Schlüsse auf die Handlungsweisen der Stiftung geben. Die vorläufige Freistellungsbescheinigung ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus der Verwaltungspraxis als Vereinfachungsregel. Diese muss aber allen Steuersubjekten im gleichen Maße zu Gute kommen. Bei Ausnahmen ist es die Pflicht des Finanzamtes hierzu stichhaltige rechtliche und tatsächliche Nachweise zu Erbringen. Bei der Ablehnung der vorläufigen Körperschaftsteuerbefreiung dreht sich somit die Beweislast um. Praxisauswirkung:
Erkelenz, den 06.09.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
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