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Zur Rubrik BFH-Entscheidung der Woche vergleiche die Ausführungen zur Urteilsübersicht. Die Einzelentscheidung kann auf dem Internetangebot des BFH (Bundesfinanzhof in München) eingesehen werden. Es gelten die Urheberschutz- und Haftungshinweise
 

Woche 36: BFH vom 11.06.2001 (Az.: I B 30/01  NV)
Gemeinnützigkeitsrecht: Vorläufige Steuerbefreiung kann vom FA nur abgelehnt werden, wenn es den Verstoß nachweißt (Einstweilige Anordnung des 1. Senates)

Da in dieser Woche keine hochbrisanten BFH-Entscheidungen veröffentlicht wurden, befasse ich mich diesmal wieder mit einer nicht veröffentlichen Beschluss des BFH (BFH-NV), nachzulesen in der Urteilsdatenbank der Haufe Mediengruppe.

Es ging im Beschluss des 1.BFH-Senates um die Frage, ob das Finanzamt einer neugegründeten Stiftung des bürgerlichen Rechtes die vorläufige Körperschaftsteuerbefreiung versagen durfte oder nicht.

Das Finanzamt versagte die beantragte vorläufige Körperschaftsteuerbescheinigung, die gleichzeitig zum Ausstellen und Werben mit Spendenbescheinigungen berechtigte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Stiftungssatzung sei zwar ordnungsgemäß aber deuteten verschiedene Indizien darauf hin, dass die Stiftung nicht die Satzungszwecke verfolge sondern die Weltanschauung einer Sekte bzw. eines „Gurus“ verbreiten wolle. Hierzu führte das Finanzamt den Auszug eines staatlichen Berichtes an, das den Sektencharakter der Vereinigung um den „Guru als gefährlich einstufte. Da der „Guru“ für die Stiftung künstlerische und geistliche Selbsterfahrungskurse abhalte und die Hauptstifterin Mitglied der „Sekte“ hielt das Finanzamt die Einhaltung der Satzung für gefährdet und verweigerte die vorläufige Bescheinigung.

Hiergegen ist die Sekte rechtlich vorgegangen. Da die „Nichterteilung der Steuerbefreiung“ kein mittels üblichem Rechtsbehelf angreifbarer Verwaltungsakt ist, musste die Sekte ein anderes, im Steuerrecht seltener vorkommendes Rechtsinstitut, in Anspruch nehmen. Die einstweilige Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO):
 
Exkurs Einstweilige Anordnung:

Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist u.a., dass die Antragstellerin einen Grund für die zu treffende Regelung (sog. Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem sie ihr Begehren herleitet (sog. Anordnungsanspruch), schlüssig dargelegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine einstweilige Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das ist der Fall, wenn ohne eine vorläufige Regelung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz der Antragstellerin bedroht wäre. Geringere Beeinträchtigungen der Antragstellerin bei Fortbestehen des bisherigen Zustandes reichen grundsätzlich nicht aus.

Anordnungsanspruch ist in Fällen des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis, der sich aus dem künftigen Hauptsachebegehren ableiten lässt. Da eine einstweilige Anordnung nur dem vorläufigen Rechtsschutz dient, muss sich die Regelungsanordnung auf eine vorläufige Regelung beschränken. Sie ist grundsätzlich unzulässig, soweit sie das Ergebnis der Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen und damit dieser endgültig vorgreifen würde

Das Finanzgericht in erster Instanz hatte nun im Rahmen des vorläufigen Rechtschutz abzuwägen, ob die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Stiftung gegeben ist und ob die Verweigerungsgründe des Finanzamtes ausreichen, diese Gefährdung in Kauf zunehmen.

Das Finanzgericht erkannte die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz an, da das Ausbleiben von Spendengeldern in der Gründungsphase zu einer Insolvenz führen könnte. Es  lehnte aber die einstweilige Anordnung ab, denn die vorläufige Bescheinigung könnte im Nachhinein (falls das Finanzamt im Hauptverfahren Recht behielte) zu unberechtigtem Spendenbescheinigungen führen oder sogar durch den Werbeeffekt der Bescheinigung fehlgeleitete Spendengelder provozieren.

Gegen diese Ablehnung der einstweiligen Anordnung legte die Sekte Beschwerde ein und erhielt mit dem hier besprochenen Beschluss Recht. Der BFH hielt die vom Finanzamt vorgebrachten Ablehnungsgründe für nicht nachgewiesen und somit nicht einschlägig.

Allein aus der Tatsache, dass die Stifterin Sektenmitglied sei und der „Guru“ Kurse abhalte sei die Nichteinhaltung der Satzung noch nicht nachgewiesen. Die Erkenntnisse aus dem Sektenbericht würden auch keine direkten Schlüsse auf die Handlungsweisen der Stiftung geben. Die vorläufige Freistellungsbescheinigung ist gesetzlich nicht geregelt, sondern ergibt sich aus der Verwaltungspraxis als Vereinfachungsregel. Diese muss aber allen Steuersubjekten im gleichen Maße zu Gute kommen. Bei Ausnahmen ist es die Pflicht des Finanzamtes hierzu stichhaltige rechtliche und tatsächliche Nachweise zu Erbringen. Bei der Ablehnung der vorläufigen Körperschaftsteuerbefreiung dreht sich somit die Beweislast um.

Praxisauswirkung:
Durch diesen Beschluss des 1.BFH-Senates wurde das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung gestärkt. Es wird deutlich gemacht, dass das Finanzamt bei Vereinfachungsregeln (außerhalb des Verwaltungsaktes z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung, Nichtveranlagungsbescheinigung, Mahnsperre) eine Abweichung zu Ungunsten nur in hinreichend konkretisierten und nachgewiesen Fällen vornehmen kann.
 

Erkelenz, den 06.09.2001 Larsen W. Lüngen, Steuerberater
 

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